Full text : Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8169  Die  höhere  Sicherheitspolizei.  189

Ortspolizeibehörde  denjenigen  Personen  verbieten,  denen  nach  der
Gewerbeordnung  der  Legitimationsschein  versagt  werden  darf
(88  1—5).

Auf  jeder  Druckschrift  muß  der  Name  oder  die  Firma  des
Druckers  und,  wenn  sie  für  den  Buchhandel  oder  sonst  zur  Verbreitungis)
  bestimmt  ist,  der  Name  oder  die  Firma  und  der  Wohnort
des  Verlegers  oder  beim  Selbstbetriebe  der  Druckschrift  des  Verfassers
  oder  Herausgebers  genannt  sein.  Ausgenommen  von  dieser
Vorschrift  sind  die  nur  zu  den  Zwecken  des  Gewerbes  und  Verkehrs,
des  häuslichen  und  geselligen  Lebens  dienenden  Druckschriften,  wie
Formulare,  Preiszettel,  Besuchskarten  usw.  (8  0).

Noch  weiteren  Beschränkungen  unterliegen  die  sogenannten
periodischen  Druckschriften,  d.  h.  Zeitungen  und  Zeitschriften,
welche  in  monatlichen  oder  kürzeren,  wenn  auch  unregelmäßigen
Fristen  erscheinen.  Sie  müssen  auf  jeder  Nummer,  jedem  Stücke
oder  Hefte  den  Namen  und  Wohnort  des  verantwortlichen  Redakteurs
  enthalten.  Die  Benennung  mehrerer  Personen  als  verantwortlicher
  Redakteurc  ist  nur  zulässig,  wenn  deutlich  erhellt,
für  welchen  Teil  der  Druckschrift  jede  Person  verantwortlich  ist.
Verantwortliche  Redakteure  dürfen  nur  Personen  sein,  welche  versügungsfähig,
  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind  und
in  Deutschen  Reiche  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt
haben  (88  7,  8).  Inwiefern  Beamte  Redakteure  periodischer  Druckschriften
  sein  dürfen,  ist  ein  Gegenstand  des  Beamtenrechts  und
unterliegt  daher  hinsichtlich  der  Landesbeamten  der  landesgesetzlichen
  Regelung.  Nach  §  22  des  preußischen  Preßgesetzes  vom
12.  Mai  185116)  bedürfen  Militärpersonen  vom  Dienststande,  desgleichen
  unmittelbare  und  mittelbare  Staatsbeamte,  auch  solche,
die  ihr  Amt  unentgeltlich  verwalten,  der  Erlaubnis  der  vorgesetzten

ienstbehörde,  Zivilbeamte  indes  nur  dann,  wenn  das  zu  leitende
latt  kautionspflichtig  ist.  Die  Uebertretung  dieser  Vorschrift  ist
nachs  42  des  preußischen  Preßgesetzes  strafbar.  Da  eine  Kautions-15)

  Daß  die  Verbreitung  eine  gewerbsmäßige  sein  müsse,  wie  Liszt
a.  a.  O.  S.  73  annimmt,  ist  im  Gesetze  nicht  ausgesprochen  und  daher  auch
icht  binetnhulegen.  Dagegen  auch  Thilo  a.  a.  O.  S.  14,  v.  Schwarze

di  16)  GS.  1861,  S.  273.  Die  noch  in  Kraft  stehenden  Bestimmungen
eses  Gesetzes  gelten  im  ganzen  Staatsgebiete.