Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

53

fuͤr  ein  Kalb,  Schaaf,  Ziege,  Hammel  oder
Bock  bis  25  Berliner  Pfund  Gewicht  .  —  Rthlr.  5  ggr.
-  10

wenn  das  Stück  mehr  wieggt  —  -

für  ein  Schwein  bis  80  Pfund  Gewicht  —  6
.  110  =  "  ..  —  "  8  —

uͤber  120  „  -  —  e  12  —

Lämmer  werden  nur  den  ersten  Sommer  über  als  kleines,  nachher  aber,  mithin
  vom  1  1ten  Oktober  an,  als  großes  und  altes  Vieh  versteuert.

Wer  zur  eigenen  Consumtion  und  nicht  zum  Verkauf  schlachtet,  declarirt
  das,  der  Schlachtsteuer  unterworfene  Stück  Vieh  bei  dem  Einnehmer  mündlich
  genau  nach  der  Qualität,  und  erhält  nach  Berichtigung  der  Geflle  die
nölhige  Quittung,  welche  jedoch  nur  auf  2  Tage  gültig  ist.  Der  Tag  an
welchem  die  Quittung  ausgestellt  worden,  wird  für  voll  gerechnet,  und  über
jedes  Stück  Vieh  wird  eine  besondere  Ouittung  ausgefertigt.  Die  Schlachtung
muß  hierauf  sofort  erfolgen.  Wer  bei  einer  Schlachtung  betroffen  wird,  die
nur  durch  eine  über  2  Tage  alte  Quittung  gerechtfertigt  werden  kann,  wird
als  Defraudant  behandelt.

Wer  zum  feilen  Verkauf  schlachtet,  muß  in  den  nur  mit  Dorfs-Einnehmern
  versehenen  Orten  jede  Schlachtung  schriftlich  declariren.  Auch  die
Wiehmäster,  Brauer,  Brenner  und  Müller  müssen  in  solchem  Falle  schriftlich
declariren.  Diese  Declaration  muß  die  Gattung  des  Schlachtviehes  nach  den
oben  bemerkten  Stück-Sätzen  und  die  Stunde,  wo  selbige  dem  Consumtions-Steuer-Officianten
  eingehändigt  worden,  genau  enthalten;  der  Letztere  bemerkt
dagegen  unter  der  Quittung  die  Stunde  der  Ausstellung.

Innerhalb  24  Stunden  muß  demnächst  die  Schlachtung  erfolgen,  geschiehet
  solche  später,  so  wird  der  Gewerbetreibende  als  Defraudant  behandelt.
  ·

Kein  Hausschlaͤchter  darf  auf  eine  Schlacht-Quittung,  welche  nach
Maaßgabe  des  vorstehenden  resp.  über  2  Tage  oder  24  Stunden  alt  ist,  eine
Schlachtung  vornehmen,  und  nur  diejenige  Gattung  Vieh  darf  er  schlachten,
welche  die  Quittung  besagt.  Jede  Quittung,  auf  welcher  der  Tag  oder  die
Stunde  der  Ausstellung  abgeändert  worden,  ist  ungültig,  mithin  die  darauf
vorgenommene  Schlachtung  als  eine  Defraudation  zu  behandeln.

Das  Normal-Gewicht  für  die  erste  Klasse  der  Ochsen  oder  Stiere  ist
auf  400,  das  der  Kühe  und  Färsen  auf  300  Pfund  angenommen.

Behauptet  der  Schlachtende,  daß  das  Stück  Rindvieh  nicht  das  Normal-Gewicht
  hat,  so  muß  dasselbe  gewogen  werden;  bestätigt  sich  dabey  seine
Behauptung,  so  wird  der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Steuer  mit  3  Pf.  für
das  Pfund  berechnet,  und  was  hiernach  durch  den  Stück-Satz  von  resp.  4
und  3  Thalern  zu  viel  gezahlt  worden  ist,  muß  zur  Rückzahlung  unter  Beifügung