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fuͤr ein Kalb, Schaaf, Ziege, Hammel oder
Bock bis 25 Berliner Pfund Gewicht . — Rthlr. 5 ggr.
- 10
wenn das Stück mehr wieggt — -
für ein Schwein bis 80 Pfund Gewicht — 6
. 110 = " .. — " 8 —
uͤber 120 „ - — e 12 —
Lämmer werden nur den ersten Sommer über als kleines, nachher aber, mithin
vom 1 1ten Oktober an, als großes und altes Vieh versteuert.
Wer zur eigenen Consumtion und nicht zum Verkauf schlachtet, declarirt
das, der Schlachtsteuer unterworfene Stück Vieh bei dem Einnehmer mündlich
genau nach der Qualität, und erhält nach Berichtigung der Geflle die
nölhige Quittung, welche jedoch nur auf 2 Tage gültig ist. Der Tag an
welchem die Quittung ausgestellt worden, wird für voll gerechnet, und über
jedes Stück Vieh wird eine besondere Ouittung ausgefertigt. Die Schlachtung
muß hierauf sofort erfolgen. Wer bei einer Schlachtung betroffen wird, die
nur durch eine über 2 Tage alte Quittung gerechtfertigt werden kann, wird
als Defraudant behandelt.
Wer zum feilen Verkauf schlachtet, muß in den nur mit Dorfs-Einnehmern
versehenen Orten jede Schlachtung schriftlich declariren. Auch die
Wiehmäster, Brauer, Brenner und Müller müssen in solchem Falle schriftlich
declariren. Diese Declaration muß die Gattung des Schlachtviehes nach den
oben bemerkten Stück-Sätzen und die Stunde, wo selbige dem Consumtions-Steuer-Officianten
eingehändigt worden, genau enthalten; der Letztere bemerkt
dagegen unter der Quittung die Stunde der Ausstellung.
Innerhalb 24 Stunden muß demnächst die Schlachtung erfolgen, geschiehet
solche später, so wird der Gewerbetreibende als Defraudant behandelt.
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Kein Hausschlaͤchter darf auf eine Schlacht-Quittung, welche nach
Maaßgabe des vorstehenden resp. über 2 Tage oder 24 Stunden alt ist, eine
Schlachtung vornehmen, und nur diejenige Gattung Vieh darf er schlachten,
welche die Quittung besagt. Jede Quittung, auf welcher der Tag oder die
Stunde der Ausstellung abgeändert worden, ist ungültig, mithin die darauf
vorgenommene Schlachtung als eine Defraudation zu behandeln.
Das Normal-Gewicht für die erste Klasse der Ochsen oder Stiere ist
auf 400, das der Kühe und Färsen auf 300 Pfund angenommen.
Behauptet der Schlachtende, daß das Stück Rindvieh nicht das Normal-Gewicht
hat, so muß dasselbe gewogen werden; bestätigt sich dabey seine
Behauptung, so wird der Betrag der zu entrichtenden Steuer mit 3 Pf. für
das Pfund berechnet, und was hiernach durch den Stück-Satz von resp. 4
und 3 Thalern zu viel gezahlt worden ist, muß zur Rückzahlung unter Beifügung