Verabreichen lassen. Die Müller sind verpflichtet, sich mit den darin enthal-
tenen Vorschriften genau bekannt zu machen und auf deren Befolgung zu ach-
ten; was sie selbst bei dem Gemahl für eigene Rechnung zu beobachten ha-
ben, ist in dem §. 4. bemerkt.
Zur Sicherung der Gefälle von dem fremden Gemahl liegk den Müllern
besonders ob:
a. in ihren Mühlen ordentliche Mühlen-Waagen zu halten und bei dem Eln-
und Auswiegen sich genau nach den vorgeschriebenen Mühlen-Waage-Ta-
bellen zu achten.
Bis dahin, daß die Mühlen-Waagen angeschafft werden können, müs-
sen in den Mühlen.
geeichte, ganze, halbe oder Viertel-Scheffel, auch einfache Metzen
vorhanden seyn, womit alles Getreide ohne Unterschied der Bestimmung,
glatt gestrichen, übermessen werden muß.
b. Darf der Müller kein Getreide, es sey zu welchem Behuf es wolle, ver-
mahlen, schroten, zu Grütze und Graupen, Puder und Stärke u. s. w. an-
nehmen, wenn ihm nicht die völlig damit übereinstimmende, von dem tref-
fenden Einnehmer unterzeichnete und gehörig datirte Quittung vorgezeigt
wird. Auf die Versicherung, daß solche noch beigebracht werden werde,
darf er nicht achten, und eben so wenig auf die Entschuldigung, daß die
Verschiedenheit der Ouittung mit dem wirklich zur Mühle gebrachten Ge-
treide auf einem Versehen beruhe. Er muß vielmehr alles Getreide,
worauf gar keine Quittung oder eine ungültige, oder nur eine solche bei-
gebracht werden kann, welche entweder mit der Quantität oder Qualität,
oder der Bestimmung des Getreides nicht genau übereinstimmt, oder
welches in nicht gehörig gezeichneten Sücken zur Mühle kommt, oder wo
die für die Gültigkeit der Quittung festgesetzte Zeit bereits abgelaufen ist,
anhalten und in Beschlag nehmen, dem Eigenthümer eine Quittung darüber
geben und das Getreide sodann an dem ein für allemal von dem revidiren-
den Consumtions-Steuer-Officianten dazu bestimmten Orte aufbewahren.
Ist der Beschlag bedeutend, so muß dem Bezirks-Einnehmer, zu dessen
Wirkungskreis der Müller gehörct, davon sofort Anzeige zur summarischen
Untersuchung gemacht werden, im entgegengesetzten Falle aber kann der
Muller die nächste Ankunft des gewöhnlichen Mühlen-Revisors abwarten.
Die Müller si nd verpflichtet, daruͤber zu wachen,
daß das in Beschlag genommene Getreide nicht verderbe.
Von den Strafen und dem Confiscations-Erlös, welche auf die von ihnen
gemachten Beschläge durch eine Resolution oder ein Erkenntniß festgesetzt
werden, erhalten sie : als Denuncianten-Antheil.
c. Das