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Ein solches Attest ist auf ein Jahr guͤltig, und muß die Staͤdte enthalten,
wohin der Absatz geschehen soll, In andere in den Attesten nicht benannte
Städte kann die freie Einfuhr nicht erfolgen, sondern die Objecte sind der
Versteuerung unterworfen.
Branntwein-Schrot und Malz zum Brennen oder Brauen darf, bis zur
Einführung der Particular-Accise, nur gegen Zahlung von 3 gGr, für den
Scheffel, ohne Unterschied der Getreide-Gattung eingelassen werden.
Jc) Das Bier darf auf ähnliche Bescheinigung wie zum freien Einbringen des
Weizen-Brods 2c. erforderlich ist, gegen Zahlung einer Ergänzungs-Aceise
von 8 gGr. pro Tonne, zur Stadt gehen.
d) Der Branntwein darf auf eine von dem Branntweinbrenner selbst ausgestellte
Declaration, daß der Branntwein von ihm fabricirt sey, gegen Zahlung einer
Ergänzungs-Accise von 4 9Pf. pro Quart zu 3 Grad Stärke, eingelassen
werden. Die Declarationen hat der Bezirks-Einnehmer dahin zu attestiren,
daß der Declarant den Blasenzins an ihn entrichte.
Sollten einzelne Falle vorkommen, welche es zur Sicherung der Abgaben
nöthig machen, daß außerdem noch ein besonderes Attest des Brennerei-Ei-
genthümers über das geladene Quantum beigebracht werde, so bleibt es den
Regierungen überlassen, dieserhalb das Erforderliche zu verfügen.
e) Frisches Fleisch darf nur dann eingelassen werden, wenn der Einbringer sich,
außer dem Sub Lit. b. vorgeschriebenen Akteste, durch eine Schlacht-Quittung
seines Wohnorts ausweisen kann, daß er mit Einschluß des Tages wo das
Fleisch eingebracht wird, innerhalb der letzten 3 Tage ein Stück Vieh von der
Gattung, wovon das Fleisch ist, versteuert hat.
Dem Thorschreiber oder dem Accise-Amte liegt es ob, in diesem Falle die
zurückzugebende Quittung einzureißen, womit sich der Verkäufer auch in der
Stadt gegen die Aceise-Offizianten auszuweisen hat.
Gerauchertes Fleisch in geringen Quantitäten von 20 Pfund und weniger
kann ohne weitere Beglaubigung frei eingelassen werden.
In Grenz-Städten ist die zu b ertheilte Vorschrift wegen des Rockenbrods
zu beobachten.
Geräuchertes Fleisch in Quantitäten über zwanzig Pfund, Speck und
Würste dürfen nur auf ein zu b vorgeschriebenes Attest frei eingebracht werden.
Aufkäufer müssen sich mit denjenigen Attesten legitimiren, welche die
Negierungen zur Sicherung Unserer Revenuen für nöthig erachten.
f) Die zub und c benannten Objecte werden resp. von den Thorschreibern und
den Accise-Aemtern in besondere Frei-Register eingetragen, und bei dem Ver-
kaufe innerhalb der Stadt müssen sich die Land-Bewohner durch die vorge-
schriebenen Atteste, so wie durch die Qusttungen über die Ergaänzungs-Aceise
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