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a. Für die Vergehungen aller Art, welche sich die Beamten des Staats zu Amtsverge-
Schulden kommen lassen, giebt das Allg. L. R. Th. 2. Tit. 20. H. 323. bungen.
Sedl. schon die nöthige Vorschrift, und es sollen die daselbst bestimmten
Strafen auch gegen die, zur Erhebung der neuen Kriegs-Consumtions=
Steuer oder zur Sicherung derselben bestellten Officianten, in vorkommen-
den Fällen mit Nachdruck angewendet werden.
b. Da die Abgabe allgemein ist, so versteht es sich von selbst, daß künftig Wlderset-
auch die bisherigen Eximirten des platten Landes, in sofern sie ein der Con- lichkeit.
sumtions-Steuer unterworfenes Gewerbe oder dergleichen Fabrication zu
eigenem Bedarf treiben, oder für ihre Rechnung treiben lassen, rücksichtlich
dieses Gewerbes und dieser Fabrication, den gewöhnlichen Revisionen der
Consumtions-Steuer-Officianten, außerordentlichen Haussuchungen aber
nur im Fall eines redlichen Verdachts und auf schriftliche Ordre eines Accise-
Amts oder Bezirks-Einnehmers, unter den schon früher gesetzlich gewe-
senen Formalitäten, unterworfen sind, und es wird in dieser Hinsicht, so
wie überhaupt eine jede Widersetzlichkeit gegen die Officianten, oder Belei-
digung derselben bei Ausubung ihres Amts, mindestens mit Zehn bis
Funfzig Thaler Geld= oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe gerügt
werden.
Sind Thatlichkeiten verübt worden, so hat der Widerspenstige, wenn
auch der Officiant dadurch keinen erheblichen Schaden erlitten, Funfzig
bis Einhundert Thaler Geld= oder Drey bis Sechs monatliche
Gefängniß-Strafe verwirkt. Ist aber dem Officianten eine Beschädigung
zugefügt worden, die schon als gemeines Verbrechen nach §. 797. sed. I. c.
des A. L. R. eine peinliche Strafe nach sich zieht, so soll diese ordentliche
Strafe, wegen der mit eintretenden Beleidigung des Staats selbst, alle-
mal verhältnißmäßig geschärft werden.
C. Da es den Officianten unter jeder Bedingung verboten ist, Geschenke an Beschung.
Geld und Geldeswerth anzunehmen, so ist ein jedes Anerbieten desselben
einer beabsichtigten Bestechung gleich zu achten, und mit Einem Thaler
für jeden Groschen des angebotenen oder gegebenen Geschenks zu bestrafen.
d. Bewohner des platten Landes haften im Allgemeinen für ihre Angehörigen Steuer=
und ihr Gesinde dergestalt, daß sie mit Vorbehalt des Gegenbnweises, schuldige hal-
die Vermuthung der wissentlichen Theilnahme wider sich haben; woge-Leute.
gen aber alle Landbewohner in Bezug auf die Schlacht-Steuer, imgleichen
diejenigen, welche irgend ein Gewerbe oder Handels-Befugniß haben,
in Ansehung der dabey vorkommenden Contraventionen für ihre Leute
ohne Unterschied so einstehen müssen, wie solches §. 293. I. c. des A. L. R.
bei den Kaufleuten 2c. angeordnet ist.
e. Zur