Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Strafe von Einem bis Drei Thaler pro Scheffel, und im Wiederho- 
lungsfall in die doppelte Strafe. 
h. Die Strafe der Defraudation in Ansehung des Brod-Korns wird gegen bionefraud 
die zum Verkauf des Brods, des Mehls, der Grützen und Graupen, der ker, Mobl- 
Fabrikation von Puder und Stärke berechtigten Personen jeden Falls ver- bendler 1c 
doppelt, und dieselben werden im dritten Contraventionsfalle außerdem 
noch des Gewerbes verlustig erklärt, auch für ihren eigenen Bedarf, nach 
Bestimmung des vorhergehenden, firirt. 
i. Wird Brau-Malz ohne Zettel, mithin unversteuert zur Mühle gebracht, 1 Drlkaud-= 
und zwar zur eigenen Consiimtien, oder wird, statt des versteuerten Ger-Braumalz. 
sten-Malzes, Weizen-Malz in den Säcken rein oder vermischt mit jenem, 
vorgefunden, so wird der Consument mit einer Geldstrafe von Einem 
Thaler für den Scheffel Gerste, und Drey Thaler für den Scheffel Wei- 
zen belegt, und verliert er zugleich gänzlich die Befugniß zu brauen; heim- 
liche Eimmeischungen in den Fällen, wo eine Declaration zum Einmeischen 
vorangehen muß, werden mit Fünf bis Zwanzig Thaler Strafe, im 
zweiten Falle doppelt, und im dritten dreifach geahndet. 
k. War der Defraudant zum feilen Verkauf berechtiget, so trifft ihn in 
allen Fällen eine verdoppelte Geldstrafe, mithin resp. zu. Zwei, Vier 
und Sechs Thalern vom Scheffel Gersten= und zu Sechs, Zwölf und 
Achtzehn Thalern vom Scheffel Weizen-Malzz ferner zu Vierzig Tha- 
lern wegen des heimlichen Einmeischens, und außerdem wird er im zwei- 
ten Contraventionsfalle der Brau-Gerechtigkeit auf ein halbes Jahr, 
im dritten Falle aber auf immer für verlustig erklärt, und demselben 
jedesmal sogleich die Concession abgenommen. Die jedesmalige Con- 
fiskation des unversteuerten Brau-Malzes verstehet sich als die unmit- 
telbare Folge der Contravention nach dem F. 285. I. c. des A. L. R. 
von selbst. 
1. Wer sich einer Defraudation mit Branntwein-Schrot schuldig macht, Defkrauda- 
wer Getreide, was zu einem andern Behuf deelarirt ist, zum Brennen Lon bein 
benutzt oder Schrot, Mehl und Malz ohne erhaltene schriftliche Geneh-Schrot. 
migung des Bezirks-Einnehmers kauft, hat, außer der Conftscation, eine 
Geldstrafe von Drei Thalern vom Scheffel Gerste, Vier Thalern vom 
Scheffel Rocken, Fünf Thalern vom Scheffel Weizen, ohne Unterschied, 
ob das Getreide gemalzt oder ungemalzt ist, zu erlegen; der zweite Fall 
zieht den doppelten Betrag der Strafe und Verlust der Brennerei-Ge- 
rechtigkeit auf ein halbes Jahr, der dritte Contraventions-Fall aber 
den dreifachen Betrag der Geldstrafe und den gänzlichen Verlust 
der Gerechtigkeit nach sich. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, der 
die
	        
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