Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

Defrauda- 
tion des Bla- 
senzinses. 
Bestrafung 
der Kupfer- 
schmiede. 
Strafe des 
Mahlens auf 
ar uslaͤndischen 
Mühlen. 
Strafe der 
Müller. 
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die vorbemerkten Getreide-Arten als Branntweinschrot tarifmäßig ver- 
steuert, solche demnächst aber zum Brauen benutzt. 
m. das heimliche Halten einer nicht zum Gebrauch deelarirten ungezeich- 
II. 
neten Branntweins-Blase zieht unnachläßlich und sofort den gänzlichen 
Verlust der Brennerei-Gerechtigkeit für beständig nach sich. Wer ohne 
Befugniß zur Brennerei, solche dennoch betreibt, verfällt in eine Strafe 
von Funfzig bis Zwei Hundert Thalern. In beiden Fällen werden 
die Brennerei-Geräthschaften confiscirt. 
Wer sich beikommen läßt, eine zum Nichtgebrauch declarirte Blase in 
Gang zu setzen, und zu dem Ende das Siegel zu verletzen, der muß 
P. 
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nicht allein den von dem Augenblick der Versiegelung bis zur Enkdeckung 
zu berechnenden Blasenzins tarifmäßig unbedingt nachzahlen, sondern 
auch außerdem noch den achtfachen Betrag desselben zur Strafe berich- 
tigen. Der zweite Contraventions-Fall hat, außer der Nachzahlung der 
Gefälle, deren Sechszehnfachen Betrag und halbjährigen Verlust der 
Brennerei-Gerechtigkeit, der dritte Fall, außer der Nachzahlung der Ge- 
falle, den gänzlichen Verlust der Brenn-Berechtigung, nebst Confisca= 
tion sämmtlicher Geräthschaften zur Folge. 
Wer die ausgemessenen Blasen ohne Declaration abändern läßt, oder 
die richtige Ausmessung der Blasen behindert, verfällt in eine Strafe 
von Zwanzig bis Ein Hundert Thalern. 
Derjenige Kupferschmidt, welcher die Vorschriften des Reglements §. 10. 
nicht genau befolgt, verfällt in eine Strafe von Fünf bis Funfzig 
Thalern für jeden einzelnen Fall. 
Im zweiten Falle wird die Strafe verdoppelt, und im dritten Falle 
wird er des fernern Betriebs seines Gewerbes für verlustig erklärt; 
außerdem werden seine Geräthschaften und Vorräthe öffentlich, jedoch 
für seine Rechnung, verkauft. 
Wer Gemahl auf ausländischen Mühlen, ohne dazu die besondere Er- 
laubniß erhalten zu haben, besorgen läßt, oder wenn ihm die Erlaub- 
niß dazu ertheilt worden ist, das dahin geförderte Getreide nicht gehö- 
rig versteuert hat, zahlt die in diesem Reglement geordneten Strafen und 
außerdem noch die Hälfte derselben. 
Die Obliegenheit der Müller sind in den G#. 4. 5. 6. und 9. dieses Re- 
glements genau verzeichnet. Ein jedes Vergehen des Müllers gegen die 
Vorschriften desselben, erweckt immer die Vemuthung der bösen Absicht 
und Collusion mit dem Consumenten wider ihn, und es soll ihn in der Re- 
gel dieselbe Geldsirafe nach den verschiedenen Graden treffen, wie den zum 
Handel
	        
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