Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

Defrauda- 
tion der 
Schlacht- 
steuern. 
Strafe 
Schänker. 
der 
Denuncian= 
ten = Theil. 
X. 
aa. 
— 66 — 
Kein Bewohner des platten Landes darf ein, der Kriegs-Consumtions= 
Steuer unterworfenes, Stück Vieh schlachten, ohne vorher einen Steuer- 
zettel zu lösen, welcher resp. nur auf Vier und zwanzig Stunden 
und Zwei Tage gültig ist. Wer dawider handelt, muß nicht allein, wie 
sich von selbst verstehet, die defraudirten Gefälle nachzahlen, sondern auch 
zur Strafe resp. den acht= und zwölffachen Betrag derselben entrichten, je 
nachdem er lediglich zur eigenen Consumtion oder dazu und zum öffentlichen 
Verkauf schlachtet. 
Im zweiten Falle wird die Strafe verdoppelt, im dritten verdreifacht. 
Alsdann tritt auch die Firation auf dieselbe Weise ein, wie es zu g. verord- 
net ist, und der Fleischer darf sein Gewerbe nicht fortsetzen. Oie ertheil- 
ten Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn auf den Grund ei- 
ner Schlacht-Quittung eine Viehgattung geschlachtet wird, welche einen 
höheren Consumtions-Steuersatz zu zahlen hat, als derjenige ist, worauf 
die Quittung lautet. 
Wer auf dem platten Lande für Fremde, als Hausschlächter schlachtet, 
ohne sich einen gültigen Steuerzettel vorzeigen zu lassen, hat die Strafe 
des Consumenten, und im Wiederholungsfalle, verhältnißmäßige Ge- 
fängnißstrafe von Vier bis Sechs Wochen verwirkt. 
Wer auf falsche Atteste und Quittungen Brod, Bier, Branntwein oder 
Fleisch in die Städte einzubringen sucht, zahlt, außer der Confiscation der 
Objecte, den zwölffachen Betrag der darauf ruhenden Gefälke, und geht 
auf immer der Befugniß verlustig, welche der H. 12. dieses Reglements 
den Bewohnern des platten Landes einrädumt. 
Derjenige Schänker, welcher zur Haltung eines Schankbuches verpflichtet 
ist, verfällt in Zwei bis Fünf Thaler Strafe, wenn solches nicht vor- 
handen ist; im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt. Unrichtige 
Eintragungen in dasselbe werden mit Fünf bis Zehn Thaler Strafe, 
und ün zweiten Falle mit dem Verlust der Schanknahrung bestrafek. 
bb. Für alle im F. 14. dieses Reglements nicht besonders aufgeführten 
CC. 
Straf-Fälle beträgt die Ahndung der durch dasselbe gegebenen, aber nicht 
befolgten Vorschriften Ein bis Zehn Thaler. 
Nicht blös von den Officianten, denen es besonders obliegt, sondern von je- 
dem Hutgeshmten Staatshürger kann es erwartet werden, daß er die zu seiner 
Kenntniß kommenden Vergehungen gegen die für das allgemeine Wohl ge- 
gebenen Vorschriften, den Behörden gebührend auzeige, und desfalls wird 
hiermit
	        
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