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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 4.
Go. 7.) Edikt wegen Aufhebung des Vorspanns. Vom 28sten Oktober 1810.
J
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Im Verfolg des Edikts vom 27. Oktober über die neue Finanz-Verwaltung
verordnen Wir:
. 1. Der Vorspann für Civil= Officianten und für einzelne reisende Mili-
tair-Personen, hört vom 1. Januar 1811 an gänzlich auf. Unsere Regierungen
werden mit besonderer Anweisung versehen, welche Maaßregeln zur Fortschaffung
gedachter Personen zu ergreifen sind.
S. 2. Die Verpflichtung zur Gestellung des Militairvorspanns bei Märschen
ganzer Truppenabtheilungen und großen Transporten von Militair-Bedürfnissen
bleibt dagegen, wie bisher, jedoch mit der Maaßgabe, daß jeder nach Verhältniß
seines Zugviehstandes dazu verpflichtet ist, und alle frühere Eremtionen aufhören.
Diejenigen Pferde, von welchen Lurussteuern entrichtet werden, sind allein
von der Gestellung zum Vorspann befreit, weil bei Bestimmung jener Steuersätze
der Werth dieser Begünstigung schon mit eingerechnet ist.
5. Z. Bei Berechnung des Zugviehstandes werden 3 Zugochsen 2 Pferden
gleich geachtet.
6 4. Alle bisherigen Beschränkungen über die Gattung des zu haltenden
Zugviehes fallen hinweg.
. 5. Vom 1. Januar 1811 an, wird aus Unsern Kassen für den bleibenden
Vorspann auf die Meile 6 Gr. für jedes gestellte Pferd bezahlt.
G. 6. Diese, Vergütung erstreckt sich nur auf den im Frieden zu leistenden
Vorspann. Der Vorspann im Kriege muß zwar von allen Besitzern von Zugvieh
gestellt werden, allein über die Art der Bezahlung desselben werden nöthigenfalls
besondere Bestimmungen ergehen.
Berlin, den 28. Oktober 1810.
Friedrich Wilhelm.
v. Hardenberg.
Jahrgang 1810. L (No. 8.)