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[No. 9.) Edikt uber die Einführung einer allgemeinen Gewerbe-Steucr.
Vom 28ten Oktober 1810.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. v.
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
In dem Edikt über die Finanz-Verwaltung vom 27. v. M. haben Wir Un-
sern getreuen Unterthanen die Nothwendigkeit eröffnet, in der Wir Uns befinden,
auf eine Vermehrung der Staatseinnahmen zu denken.
Unter den Mitteln zu diesem Zweck hat Uns die Einführung einer allgemeinen
Gewerbesicuer für Unsere getreuen Unterthanen weniger lästig geschienen, beson-
ders da Wir damit die Befreiung der Gewerbe von ihren drückendsten Fesseln ver-
binden, Unseren Unterthanen die ihnen beim Anfange der Reorganisation des
Staats zugesicherte vollkommene Gewerbe-Freiheit gewähren und das Gesammt-
wohl derselben auf eine wirksame Weise befördern können.
Wir verordnen daher und 7 fest:
.
Ein jeder welcher in Unsern Stalnen es sey in den Städten, oder auf dem
platten Lande, sein bisheriges Gewerbe, es bestehe in Handel, Fabriken, Hand-
werken, es gründe sich auf eine Wissenschaft oder Kunst, fortsetzen oder ein neues
unternehmen will, ist verpflichtet, einen Gewerbeschein darüber zu lösen und die in
dem beigefügten Tarif A. angesetzte Steuer zu zahlen. Das schon erlangte Mei-
sier- Recht, der Besitz einer Concession befreien nicht von dieser Verbindlichkeit.
. 2.
Der Gewerbeschein giebt demjenigen, auf dessen Namen er ausgestellt ist,
die Befugnis,, cin Gewerbe fortzusetzen oder ein neues anzufangen. Eins und das
andere, ohne Gewesbeschein ist strafbar, und wer sich dessen schuldig macht, ver-
fällt in eine Geldstrafe, welche dem sechsfachen Werthe der von ihm jährlich zu be-
zahlenden Steuer gleich ist.
. 3.
Auch Ausländer, welche Geschäfte in Unsern Landen persönlich betreiben,
mussen einen Gewerbeschein nach der Beschaffenheit ihres Gewerbes lösen.
. 4.
Ein jeder, welcher hiernach einen Gewerbeschein zu lösen hat, meldet sich
sogleich nach Bekanntmachung dieses Edicts bei der Polizei-Behörde seines Wohn-
orts und giebt seinen Vor= und Zunahmen, die Art und den Umfang seines Ge-
werbes nach Werkstühlen, Gehülfen, Lehrburschen u. s. w. an.
6. 5. »
Nicht verpflichtet zur Loͤsung eines Gewerbescheins sind:
1. Staats= und Communal= Beamten zur Uebernahme ihres Amts.
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