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2. Wer ein laͤndliches Grundstuͤck als Eigner, Paͤchter oder Nutznießer selbst be-
wirthschaftet. Administratoren und Rechnungsfuͤhrende Wirthschaftsbeamte
muͤssen dagegen Gewerbescheine loͤsen; auch diejenigen welche die bei einem
landwirthschaftlichen Grundstuͤck befindlichen Milchereien, Fischereien, Jach-
ten, Gaͤrten, Bienen, Brauereien, Ziegel-, Kalk-, Theer-Oefen, Muͤhlen,
Kruͤge, Schaͤnken, Fuhren 2c. 2c. pachten.
3. Wer ein Grundstuͤck zur Wohnung, Cultur der dazu gehoͤrigen Laͤndereien und
zum Vermiethen benutzt. Wer aber in Staͤdten und Vorstaͤdten ein Gewerbe
daraus macht, meublirte Zimmer zu vermiethen, Gartenfruͤchte zum Verkauf
zu ziehen, Milchvieh zum Verkauf zu halten, muß einen Gewerbeschein loͤsen.
4. Wer Capitalien auf Hypotheken, Wechsel, Actien, Leibrenten, oder öffent-
liche Fonds austhut. Nicht aber derjenige, welcher ein Gewerbe daraus
macht, Wechsel und andere Papiere zu discontiren, Geldsorten und Papiere
* Inhaber umzusetzen oder auf Pfänder zu leihen.
Wer sich zu Privatdiensten und häuslichen oder wirhhschaftlichen Arbeiten
seermiethet.
Rentmeister, Stallmeister, Sekretarien, Erzieher, Haushofmeister und
ihnen im Range gleiche Hausofficianten beduͤrfen eines Gewerbescheins.
6. Aufseher, Gehuͤlfen und Arbeiter in Fabriken und Handlungen. Wer aber
in solchen nicht blos bei zufälliger Abwesenheit des Eigners oder Directors,
sondern für immer oder auf bestimmte Jahre disponirt und ihre Firma pro
cura zeichnet, bedarf eines Gewerbescheins, eben so wer ein Gewerbe dar-
aus macht, für mehrere Handlungen und Fabriken zugleich bezahlte Dienste
zu verrichten.
7. Handels= und Fabrikunternehmungen auf Actien bedürfen in so fern nur
eines gemeinschaftlichen Gewerbescheins für die ganze Unternehmung, als
sie die Rechte einer moralischen Person erlangt hab#n.
In bloßen Compagnie-Handlungen und Fabriken bedarf dagegen jeder
eines besondern Gewerbescheins, dem das Recht, verbindlich für die Socie-
tät, ihre Firma zu unterzeichnen zustehet.
8. Gemeine Tagelöhner. Personen aber, welche mit einer besonders erlernten
Kunst oder Handwerker, z. E. Ziegelstreicher, Dachdecker, Brettschneider für
Tagelohn dienen, sind nur in sofern davon befreiet, als sie für Gehülfen
in einer gewerbscheinpflichtigen Fabrik, oder bey einer gewerbscheinfreien
Wirthschaft zu achten sind.
9. Personen, welche sich bloß von Spinnen, Wollkämmen und Sorkiren,
Spulen, Swirnen, Federreißen nahren.
10. Wer nur einen einzigen Webestuhl für seine Nahrung bearbeitet, oder
von seinen Hausgenossen bearbeiten läßt. Ausgenommen hiervon sind We-
bestühle für eigentliches Tuch, für die künstliche Weberei von Blumen und
feinen