Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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2. ein Geheimer Kabinetsrath, 
3. in Militair-Sachen, diejenigen Militair-Personen, welche Wir dazu be- 
stimmen. 
In Absicht auf den Geschäftsgang hat folgende Einrichtung statt: 
1. alle Sachen gehen gerade zu Unserer Höchsteigenen Eröffnung an uns; 
2. Wir werden sodann befehlen, was etwa in einzelnen Füällen sogleich, es sei in 
Militair= oder Hof= und Civil-Sachen, darauf verfügt werden soll; 
3.Alles übrige wird abgesondert: 
A. in Militairsachen, 
a. allgemeine und solche die Einfluß auf die Landesverwaltung haben, 
b. rein militairische Angelegenheiten; 
B. in Hof= und Cidilsachen. 
Die Militairsachen werden hierauf bei der Abtheilung für solche; die Hof- 
und Civilsachen bei derjenigen, welche für diese bestimmt und wobei der Geheime- 
Kabinetsrath angestellt ist, in die Journale eingetragen. 
4. Hierauf werden die allgemeinen Militairsachen und solche, welche Einfluß auf 
die Landesverwaltung haben, desgleichen die Hof= und Civilsachen, taglich 
dem Staatskanzler mit Auszügen aus den Journalen überschickt, welcher die- 
jenigen auswählt, die er uns selbst vortragen will, die übrigen aber, theils 
dem Kabineksrath zum Vortrag zurückgiebt, theils dem Departements-Mini- 
stern und dem Chef des allgemeinen Kriegs-Oepartements zustellt, damit diese 
Uns in der gemeinschaftlichen Konferenz davon Vortrag machen. Die andern 
Chefs der Abtheilungen der Ministerien des Innern und der Finanzen, erschei- 
nen nur dann bei diesen Vorträgen, wenn Wir es entweder besonders befeh- 
len, um sie über diesen oder jenen Gegenstand Selbst zu hören, oder der 
Staatskanzler ihnen Vorträge überträgt. Sachen die ohne Verfügung von 
Uns an die Behörden übergeben werden, desgleichen solche, die bloß zum Be- 
richt gehen, werden von dem Kabinetsrath sogleich mit der nöthigen Verfügung 
versehen, aber mit den übrigen an den Staatskanzler geschickt, damit er von 
Allem unterrichtet bleibe. Er läßt sie dann aus seinem Bureau absenden. 
Die rein militairischen Sachen zu A. b. werden zwar nach dem bisherigen Ge- 
schäftsgange behandelt und bedürfen der Sendung an den Staatskanzlernicht, 
damit er aber das Ganze übersehe, soll ihm wöchentlich zweimal ein Auszug 
aus den Journalen darüber mitgetheilt werden. 
5. Alle Konzepte der ergehenden Kabinets-Befehle werden bei demjenigen ent- 
worfen, welcher den Vortrag darüber bei Uns gehabt hat, sodann dem Staats- 
kanzler, in so fern es nicht die rein militairischen Sachen zu A. b. betrifft, vor- 
gelegt, in dessen Bureau rein geschrieben, und die Reinschriften gelangen dann 
an Uns zu Unserer Genehmigung und Vollziehung. Erfolgt diese, so werden 
sievon dem Kabinetsrath abgeschickt. Werden von Uns Erinnerungen gemacht, 
oder
	        
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