13. Bierspaͤnder.
14. Korbmacher.
15. Lohnbediente.
16. Gaͤrtner, welche eigenthuͤmliche oder gepachtete Gaͤrten besitzen, und sich
vom Bau gewoͤhnlicher Gartenfruͤchte ernaͤhren.
17. Saͤnftentraͤger. d Naͤh
18. Die Schneiderinnen un aͤherinnen
19. Sticker und Stickerinnen ohne Gehuͤlfen.
20. Theerschweler und Pechbrenner.
21. Stuhlarbeiter, welche auf einem Stuhl ohne Gehülfen arbeiten und nicht zu
den §. 7. ausgenommenen gehören.
22. Die Barbiere, ohne, oder mit einem Gehülfen.
23. Die Musikanten, ohne Gehülfen.
24. Scheerenschleifer.
25. Hebammen in Oertern über 1000 und unter 3500 Einwohnern.
Zweite Klassee.
wei Thaler —
wei Thaler 16 gGr.
rei Thaler 16 gGr.
jahrliche Gewerbe-Steuer, nach der mindern oder mehrern Bedeutenheit des
Erwerbes.
1. Handwerker, welche auf Bestellung mit einem bis zwey Gehülfen arbeiten.
2. Schlächter, die Vieh bloß stückweise kaufen, und des Jahrs bis 50 Rthlr.
Schlachtsteuer entrichten.
Bäcker, die täglich nicht über 1 Scheffel verbacken.
Brauereien und Brennereien, welche jahrlich nicht über 100 Scheffel verbrauchen.
Zimmerleute und Maurer, die mit einem oder zwei Gesellen oder Burschen
arbeiten.
6. Setzschiffer auf Kähnen über 30 Last.
7. Steuerleute auf Seeschiffen über 60 Last.
8. Stromschiffer auf Fahrzeugen, die zusammen nicht über 15 Last laden.
9.
1
Viktualienhaͤndler im Detail in Ortschaften uͤber 1000 Menschen.
0. Vereidete Messer und Braker, und andere Handlungs-Handlanger mittle-
rer Klasse.
11. Bier= und Branntweinschänker, die einen und mehrere Aufwärter oder Auf-
wärterinnen für ihre Schänkgäste halten.
12. Müller,