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12. Muͤller, die nur einen Gang inne haben *).
13. Fuhrleute, Miethskutscher und Pferdeverleiher, die nicht uͤber 5 Pferde halten.
14. Gastwirthe, die Ausspannung für Fuhrleute und Landfuhren halten; Gast-
wirthe in kleinen Ortschaften; Gastwirthe vom niedrigsten Rang in mitt-
lern und den großen Städten.
15. Inhaber von sogenannten Nadlerkram.
16. Die Wiehmäster, welche bis 4 Stück Vieh in dem Stalle haben.
17. Marionettenspieler, Seiltaͤnzer und dergleichen, wenn sie keinen oder nur
einen Gehuͤlfen gebrauchen.
18. Barbiere, mit mehr als einem Gehuͤlfen.
19. Wundaͤrzte in Ortschaften unter 1000 Menschen.
20. Musikanten, welche einen bis zwei Gehuͤlfen halten.
21. Hebammen in Oertern uͤber 3500 Einwohner, mit Ausschluß der drei
großen Staͤdte: Berlin, Koͤnigsberg und Breslau.
22. Alle andere Gewerbetreibende, welche nach den hier angegebenen Schaͤtzungs-
mitteln, den genannten im Erwerbe gleich zu setzen sind.
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Dritte Klasse.
Lier Thater
Fünf Thaler 8 gr. —
Sechs Thaler 16 gr. —
jahrliche Gewerbe-Steuer, nach dem geringern oder größern Erwerbe.
1. Handwerker, die auf Bestellung mit mehr als zwei Gehülfen arbeiten, ohne
Magazine von vorräthigen Waaren zu halten.
2. Schlächter
*) Mahlgänge die blos in gewissen Jahreszeiten im Durchschnitt nicht über 3 Monathe
im Jahre gebraucht werden können, und Bock-Windmühlen werden für einen halben
Mahlgang gerechnet, Gänge auf holländischen Windmühlen aber für voll.
Ein Graupen= oder Grützgang wird, in so fern er über 3 Monathe im Jahre
in der Regel gebraucht werden kann, einem ganzen, sonst aber nur einem halben Mahl-
gange gleich geachtet. Nach den Kornmühlen werden auch andere Mühlenwerke ge-
schätzt. Deutsche Schneidemühlen mit einer Säge, und deutsche Oelmühlen mit
einer Presse, werden einem Mahlgange, wenn sie in der Regel 3 Monathe im Jahre
gehen, sonst aber einem halben Mahlgange gleich gerechnet.
In Hammerwerken gilt jeder Hammer, in Stampfwerken 6 Stampfen für einen
Mahlgang. Bei Papiermühlen gilt ein Holländer für zwei Mahlgänge, bei deut-
schem Geschirr werden acht Hammer für einen Mahlgang gerechnet.