Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

2. 
C S 
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Schlächter, welche Ochsen stückweise, kleinere Vieharten aber heerdenweise 
kaufen, ausschlachten und verkaufen, und des Jahres über 50 Thaler und 
unter 90 Thaler Schlachtsteuer entrichten. 
.Bäcker, welche bis 22 Scheffel taglich verbacken. 
uBrauereien und Brennereien, welche jährlich mehr als 100, doch nicht uber 
300 Scheffel verbrauchen. 
Zimmerleute und Maurer, welche mehr als 2) aber nicht über 6 Gesellen oder 
Lehrlinge halten. 
Seeschiffer mit Schiffen unter 60 Last. 
Stromschiffer mit Kähnen über 15, und nicht über 30 Last. 
WViktualienhändler, die neben dem Detailliren, auch stein= und scheffelweise 
oder in Fässern und andern Gebinden verkaufen. 
. Mäkler, Kornmesser, Wäager, Braker in den bedeutenden Handelsörtern. 
.Müller, welche 2 Mahlgänge inne haben. 
„ Fuhrleute, Miethskutscher, Pferdeverleiher, welche mehr als 5, und nicht 
über 10 Pferde halten. 
. Gastwirthe, welche Ausspannung für Fuhrleute und Landfuhren halten und 
Personen aus den niedrigen Ständen aufnehmen. 
Viehmäster, welche bis 8 Stück Vieh im Stall haben. 
u Marionettenspieler und andere dergleichen Gewerbetreibende, welche 2 und 
mehrere Gehülfen haben. 
. Wundärzte in Ortschaften über 1000 Einwohner. 
.Musikanten, welche über 2 und nicht über 4 Gehälfen haben. 
Hebammen in den 3 großen Städten, Berlin, Königsberg, Breslau. 
Inhaber von Gewürz= und Ausschnittläden in Ortschaften unter 1000 Ein- 
wohner. 
.Notarien, welche keinen Schreiber halten. 
Apotheker, ohne Gehülfen. 
. Inhaber von Kaffeehäusern in Städten unter 3500 Einwohner. 
. Die Verfertiger von mechanischen, optischen, chirurgischen und musikalischen 
Instrumenten, in so fern sie ohne Gehülfen arbeiten. 
. Die Weinschänker. 
Die Speisewirthe, welche in mittlern Städten, für die gebildeten Stände 
Tisch halten, und in den drei großen Städten Berlin, Königsberg und 
Breslau zu dem zweiten und dritten Range gehören. 
. Die Inhaber von Tanzböden für die ungebildetern Stände. 
.Alle übrigen hier nicht aufgeführten Gewerbetreibenden, die nach den ange- 
gebenen oder ahnlichen Schätzungsmitteln in Absicht ihres Erwerbes in diese 
Klasse gehören. 
  
Vierte
	        
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