Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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20. Die Verfertiger von mechanischen, optischen, chirurgischen und musikalischen 
Instrumenten, mit 1 oder 2 Gehülfen. 
21. Die Weinschänker in den Städten über 3500 Menschen und den großen 
Städten. 
22. Speisewirthe vom ersten Range in den drei großen Städten. 
23. Apotheker mit Gehnlfen in Städten uber 3500 Einwohner, und in Städten 
unter 3500 Einwohner, in so fern sie auch einen Gewürzhandel haben. 
24. Die Inhaber von Tanzböden für die gebildetern Stände. 
25. Auctions.= Commissarien in den mittlern und drei großen Stadten. 
26. Alle übrigen hier nicht aufgeführten Gewerbetreibenden, die nach den ange- 
gebenen oder ähnlichen Schätzungsmitteln in Absicht ihrcs Gewerbes in 
diese Klasse gehören. 
  
  
Fünfte Klasse. 
Vier und Zwanzig 
Sce d tis 
und Vierzi 
Sechzig zig Thaler. 
#wey und Siebzig 
jer und Achtzig 
jährliche Gewerbe-Steuer, nach dem geringern oder größern Gewerbe. 
  
1 
1. Handwerker, welche Magazine von ihren Arbeiten halten, und in der Regel 
nicht auf Bestellung arbeiten lassen. 
2. Schlächter, die über 250 bis 1000 Thlr. Schlachtsteuer entrichten, ganze 
Heerden und Ställe von Vieh kaufen, die ärmeren Schlächter damit verlegen, 
oder in den Häfen ganze Ladungen von Fleisch liefern. 
3. Bäcker, die etwa 7 bis 30 Scheffel täglich verbacken. 
4. Brauer und Brenner, die nicht unter 1000, und nicht über 4000 Scheffel 
jeahrlich verbrauchen. 
5. Zimmerleute und Maurer, die nicht unter 20, und nicht über 50 Gesellen und 
Burschen halten. 
6. Seeschiffer mit Schiffen über 120 Last. 
7. Stromschiffer mit Kähnen über 60 Last. 
8. Müller, die nicht unter 4, und nicht über 8 Mahlgänge inne bah 
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