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Jo. 10.) Edikt wegen der Mühlen-Gerechtigkeit und Aufhebung des Mühlen-Zwangs,
des Bier= und Branntwein-Zwangs in der ganzen Monarchie.
Vom 28ften Oktober 1810.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
In Verfolg des Edikts vom 27 sten Oktober über die fünftge Finanz-Ver-
waltung verordnen Wir Folgendes:
H. 1. Der Mühlenzwang, der Brau= und Branntwein-Zwang. oder das
mit dem Besitze einer Mühle, einer Brauerei, Brennerei, oder eines Schanks ver-
bundene Recht, andere zu zwingen, daß sie daselbst ihren Bedarf entweder mahlen
und schrooten, oder das Getränke ausschließlich beziehen müssen, hört vom heutigen
Tage an, sowohli in den Staͤdten, als auf dem platten Lande, ohne Unterschied der
Qualitaͤt der Besitzrechte, auf.
F. 2. Da die Theorie und die Erfahrung beweisen, daß die Aufhebung der
Zwangs= und Bannmrechte in der Regel keinesweges die Einnahmen der früher Be-
rechtigten mindert, sondern bei der gewöhnlich vermehrten Consumtion erhöht, so
soll weder der Verkäufer, noch der Erbpächter, noch der Zeitpächter, noch der
Zwangpflichtige verbunden sepn, für jene Aufhebung Eviction zu leisten, oder
irgend eine Entschädigung zu übernehmen.
I. 3. Weil jedoch örtliche Verhältnisse einzelne Ausnahmen jener allgemeinen
Regel begründen und Schaden für den Berechtigten herbeiführen können; so wird
der Staat in diesen Fällen die Entschädigung nach folgenden Vorschriften leisten.
Der Berechtigte weiset nach:
a. Den Debit, welcher in den letzten 10 Jahren vor dem Kriege nach genau
geführten Büchern Statt fand;
b. den Debit, welcher in den nächsien 4 Jahren, vor Aufhebung der Bann-
rechte an gerechnet, eintritt. Vor Ablauf der 4 Jahre kann von einer Ent-
schädigung nicht die Rede seyn, da die Zeit erst den Erfolg der Aufhebung
der Bannrechte lehren kann.
C. Daß der liquidirte Ausfall, (welcher übrigens nie prasumirt wird) ohne sein
Verschulden und nicht durch Mangel an Thätigkeit, Industrie und Güte des
Fabrikats Statt fand, sondern lediglich als unmittelbare Folge der aufgeho-
benen Bannrechte, weniger Getreide vermahlen, weniger Getränke abgesetzt
worden sey, als verhaltnißmäßig in jener frühern Periode. Veriingerung
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