18 Landesverwaltungsgesetz. §§ 34, 35.
1) unter den ernannten Mitgliedern einem zum
Richteramte befähigten, sofern es dessen zur Beschlußfähigkeit
bedarf,
2) im Uebrigen dem Berichterstatter
verbleibt.
— Bisher Verw. Ger. Ges. 1 13.—
§# 7 Abs. 3, §§ 15, 40 und Verw.Ger. Ges. 8 28.
§. 34. Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter
erhalten Tagegelder und Reisekosten nach den für
Staatsbeamte der vierten Rangklasse bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen.
Alle Einnahmen des Bezirksausschusses fließen zur
Staatskasse. Derselben fallen auch alle Ausgaben zur Last.
— Bisher Berw. Ger. Ges. s 15 u. 16. —
Abs. 1: Tagegelder von 12 M. und Reisekosten bei Reisen auf
Eisenbahnen und Dampfschiffen 13 Pf. (sowie für jeden Zu= u. Abgang
3 M.), sonst 60 Pf. für den Kilometer. Gesetz vom 24. März 1873
(Ges. S. S. 122), Gesetz vom 28. Juni 1875 (Ges. S. S. 107) und Berordnung
vom 15. April 1876 (Ges. S. S. 107).
Die ständigen (ernannten) Mitglieder sollen nicht zu dem Amte eines
Schöffen berufen werden. Ausf.Ges. zum Ger. Verf. Ges. vom 24. April
1878 u. Min. Erl. vom 20. Dezember 1883 (Min. Bl. 1884 S. 6).
Abs. 2: § 107 no. 1, § 124 Abs. 3.
§. 35. In den Hohenzollernschen Landen kommen
in Betreff des Bezirksausschusses die Bestimmungen der
§§. 28, 30, 32, 33, 34 mit der Maßgabe zur Anwendung,
daß die zu wählenden Mitglieder von dem Landesausschusse
aus der Zahl der zum Kommunallandtage wählbaren
Angehörigen des Landeskommunalverbandes gewählt
werden. Der Regierungspräsident, die Oberamtmänner
und die Beamten des Landeskommunalverbandes
sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
— BSisber Organis. Ges. 28 u. Verw. Ger. Ges. 9 86. —
88 5, 21. Hohenzollernsche Amts-- und Landesordnung vom 2. April
1873 (Ges. S. S. 145).