Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

18  Landesverwaltungsgesetz.  §§  34,  35.

1)  unter  den  ernannten  Mitgliedern  einem  zum
Richteramte  befähigten,  sofern  es  dessen  zur  Beschlußfähigkeit
  bedarf,

2)  im  Uebrigen  dem  Berichterstatter

verbleibt.
—  Bisher  Verw.  Ger.  Ges.  1  13.—

§#  7  Abs.  3,  §§  15,  40  und  Verw.Ger.  Ges.  8  28.

§.  34.  Die  gewählten  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter
  erhalten  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  den  für
Staatsbeamte  der  vierten  Rangklasse  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen.
Alle  Einnahmen  des  Bezirksausschusses  fließen  zur
Staatskasse.  Derselben  fallen  auch  alle  Ausgaben  zur  Last.
—  Bisher  Berw.  Ger.  Ges.  s  15  u.  16.  —

Abs.  1:  Tagegelder  von  12  M.  und  Reisekosten  bei  Reisen  auf
Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  13  Pf.  (sowie  für  jeden  Zu=  u.  Abgang
3  M.),  sonst  60  Pf.  für  den  Kilometer.  Gesetz  vom  24.  März  1873
(Ges.  S.  S.  122),  Gesetz  vom  28.  Juni  1875  (Ges.  S.  S.  107)  und  Berordnung
  vom  15.  April  1876  (Ges.  S.  S.  107).

Die  ständigen  (ernannten)  Mitglieder  sollen  nicht  zu  dem  Amte  eines
Schöffen  berufen  werden.  Ausf.Ges.  zum  Ger.  Verf.  Ges.  vom  24.  April
1878  u.  Min.  Erl.  vom  20.  Dezember  1883  (Min.  Bl.  1884  S.  6).

Abs.  2:  §  107  no.  1,  §  124  Abs.  3.

§.  35.  In  den  Hohenzollernschen  Landen  kommen
in  Betreff  des  Bezirksausschusses  die  Bestimmungen  der
§§.  28,  30,  32,  33,  34  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,
daß  die  zu  wählenden  Mitglieder  von  dem  Landesausschusse
  aus  der  Zahl  der  zum  Kommunallandtage  wählbaren
  Angehörigen  des  Landeskommunalverbandes  gewählt
  werden.  Der  Regierungspräsident,  die  Oberamtmänner
  und  die  Beamten  des  Landeskommunalverbandes
sind  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen.

—  BSisber  Organis.  Ges.  28  u.  Verw.  Ger.  Ges.  9  86.  —

88  5,  21.  Hohenzollernsche  Amts--  und  Landesordnung  vom  2.  April
1873  (Ges.  S.  S.  145).