Gesindewesen. 555
würde, so gebührt demselben die § 58, Abs. 3 u. f. bestimmte Vergütung
(8 165 a. a. O.)
8 65. Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines inzwischen
erhaltenen anderweitigen Unterkommens nicht wieder antreten, so findet die Vorschrift
des 8 62 d. Kap. Anwendung. (8 166 a. a. O.)
68 66. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, in den Fällen, wo
ein entlassener Dienstbote darauf anträgt, seine Wiederaufnahme bei der Herrschaft
zu bewirken, an die Dienstherrschaft eine ausdrückliche Anweisung, das
entlassene Gesinde wieder in den Dienst einzusetzen, unter der Verwarnung
zu erlassen, daß bei der Nichtbefolgung der Dienstbote aus der
kontrakt= oder gesetzwidrigen Entlassung einen Entschädigungsanspruch erlange.
Dem Beschwerdeführer soll gleichzeitig schriftlich oder mündlich bekannt gemacht
werden, daß, wenn ungeachtet der erlassenen Aufforderung die Herrschaft ihn
nicht annehme, er sich abermals an die Polizeibehörde zu wenden habe. Tritt
alsdann dieser Fall ein, so muß zum zweiten Male in eben der Art, wie vorher,
die Herrschaft zur Wiederaufnahme des Dienstboten angewiesen und dem letzteren
zugleich eröffnet werden, daß, wenn auch jetzt noch seine Annahme verweigert
werde, ihm nichts weiter übrig bleibe, als im Wege Rechtens einen Entschädigungsanspruch
geltend zu machen. (LPlenarbeschl. d. Obertr. vom 11. Dezember 1846,
Minist.-Bl. 1847, S. 45.)
) Verlassung des Bienstes.
8 67. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache
den Dienst verläßt, muß durch Zwangsmittel zu dessen Fortsetzung angehalten
werden (§ 167 d. Ges.-Ordn.), natürlich von der Polizeibehörde. Entläuft das
Gesinde zu wiederholten Malen, so liegt in jeder Wiederholung eine erneuerte
Zuwiderhandlung gegen das Gesetz vor, durch welche die Polizeibehörde auch zum
abermaligen Einschreiten und zur Prüfung der Gründe, welche diese wiederholte
Entfernung aus dem Dienste herbeigeführt haben, veranlaßt wird. (Minist.-Reskr.
vom 31. Januar 1848, Minist.-Bl., S. 33.) Die Kosten, welche durch die
Zuführung entstehen, sind wie gewöhnliche Kosten der Polizeiverwaltung von
der Polizeibehörtde des Wohnortes des Dienstherrn zu tragen, falls der
Dienstbote sie nicht tragen kann. (Minist.-Reskr. vom 20. Mai 1850,
Minist.-Bl., S. 134.)
8 68. Will aber die Herrschaft ein solches Gesinde nicht wieder annehmen,
so ist sie berechtigt, ein anderes an seine Stelle zu nehmen, und der ausgetretene
Dienstbote ist nicht allein schuldig, die dadurch verursachten mehreren Kosten zu
erstatten, sondern verfällt überdies in eine Strafe, die nach Maßgabe des Grades
der Verschuldung auf 2 bis 10 Thaler oder bei Unvermögen auf verhältnißmäßiges
Gefängniß festzusetzen ist. (8 168 a. a. O.)
§ 69. Das abziehende Gesinde ist schuldig, Alles, was ihm zum Gebrauche
in seinen Geschäften oder sonst zur Aufbewahrung anvertraut worden, der
Herrschaft richtig zurückzuliefern. (§ 169 a. a. O.) Den daran durch seine
Schuld entstandenen Schaden muß es der Herrschaft ersetzen. (8 170 a. a. O.)
12) Abschied.
§ 70. Bei dem Abzuge ist die Herrschaft dem Gesinde einen schriftlichen
Abschied und ein der Wahrheit gemäßes Zeugniß über geleistete Dienste zu ertheilen
schuldig. (6 171 a. a. O.)