Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Gesindewesen.  555

würde,  so  gebührt  demselben  die  §  58,  Abs.  3  u.  f.  bestimmte  Vergütung
(8  165  a.  a.  O.)

8  65.  Kann  das  Gesinde  den  vorigen  Dienst  wegen  eines  inzwischen
erhaltenen  anderweitigen  Unterkommens  nicht  wieder  antreten,  so  findet  die  Vorschrift
  des  8  62  d.  Kap.  Anwendung.  (8  166  a.  a.  O.)

68  66.  Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  in  den  Fällen,  wo
ein  entlassener  Dienstbote  darauf  anträgt,  seine  Wiederaufnahme  bei  der  Herrschaft
zu  bewirken,  an  die  Dienstherrschaft  eine  ausdrückliche  Anweisung,  das
entlassene  Gesinde  wieder  in  den  Dienst  einzusetzen,  unter  der  Verwarnung
  zu  erlassen,  daß  bei  der  Nichtbefolgung  der  Dienstbote  aus  der
kontrakt=  oder  gesetzwidrigen  Entlassung  einen  Entschädigungsanspruch  erlange.
Dem  Beschwerdeführer  soll  gleichzeitig  schriftlich  oder  mündlich  bekannt  gemacht
werden,  daß,  wenn  ungeachtet  der  erlassenen  Aufforderung  die  Herrschaft  ihn
nicht  annehme,  er  sich  abermals  an  die  Polizeibehörde  zu  wenden  habe.  Tritt
alsdann  dieser  Fall  ein,  so  muß  zum  zweiten  Male  in  eben  der  Art,  wie  vorher,
die  Herrschaft  zur  Wiederaufnahme  des  Dienstboten  angewiesen  und  dem  letzteren
zugleich  eröffnet  werden,  daß,  wenn  auch  jetzt  noch  seine  Annahme  verweigert
werde,  ihm  nichts  weiter  übrig  bleibe,  als  im  Wege  Rechtens  einen  Entschädigungsanspruch
  geltend  zu  machen.  (LPlenarbeschl.  d.  Obertr.  vom  11.  Dezember  1846,
Minist.-Bl.  1847,  S.  45.)

)  Verlassung  des  Bienstes.

8  67.  Gesinde,  welches  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ohne  gesetzmäßige  Ursache
den  Dienst  verläßt,  muß  durch  Zwangsmittel  zu  dessen  Fortsetzung  angehalten
werden  (§  167  d.  Ges.-Ordn.),  natürlich  von  der  Polizeibehörde.  Entläuft  das
Gesinde  zu  wiederholten  Malen,  so  liegt  in  jeder  Wiederholung  eine  erneuerte
Zuwiderhandlung  gegen  das  Gesetz  vor,  durch  welche  die  Polizeibehörde  auch  zum
abermaligen  Einschreiten  und  zur  Prüfung  der  Gründe,  welche  diese  wiederholte
Entfernung  aus  dem  Dienste  herbeigeführt  haben,  veranlaßt  wird.  (Minist.-Reskr.
vom  31.  Januar  1848,  Minist.-Bl.,  S.  33.)  Die  Kosten,  welche  durch  die
Zuführung  entstehen,  sind  wie  gewöhnliche  Kosten  der  Polizeiverwaltung  von
der  Polizeibehörtde  des  Wohnortes  des  Dienstherrn  zu  tragen,  falls  der
Dienstbote  sie  nicht  tragen  kann.  (Minist.-Reskr.  vom  20.  Mai  1850,
Minist.-Bl.,  S.  134.)

8  68.  Will  aber  die  Herrschaft  ein  solches  Gesinde  nicht  wieder  annehmen,
so  ist  sie  berechtigt,  ein  anderes  an  seine  Stelle  zu  nehmen,  und  der  ausgetretene
Dienstbote  ist  nicht  allein  schuldig,  die  dadurch  verursachten  mehreren  Kosten  zu
erstatten,  sondern  verfällt  überdies  in  eine  Strafe,  die  nach  Maßgabe  des  Grades
der  Verschuldung  auf  2  bis  10  Thaler  oder  bei  Unvermögen  auf  verhältnißmäßiges
Gefängniß  festzusetzen  ist.  (8  168  a.  a.  O.)

§  69.  Das  abziehende  Gesinde  ist  schuldig,  Alles,  was  ihm  zum  Gebrauche
in  seinen  Geschäften  oder  sonst  zur  Aufbewahrung  anvertraut  worden,  der
Herrschaft  richtig  zurückzuliefern.  (§  169  a.  a.  O.)  Den  daran  durch  seine
Schuld  entstandenen  Schaden  muß  es  der  Herrschaft  ersetzen.  (8  170  a.  a.  O.)

12)  Abschied.

§  70.  Bei  dem  Abzuge  ist  die  Herrschaft  dem  Gesinde  einen  schriftlichen
Abschied  und  ein  der  Wahrheit  gemäßes  Zeugniß  über  geleistete  Dienste  zu  ertheilen
schuldig.  (6  171  a.  a.  O.)