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mulirung des staatlichen Unterworfenseins für das
System als das prinzipale, gestaltgebende Element erscheinen
muss, dass dagegen die Darstellung der staatsbürgerlichen
Rechte, welche ich bildlich, um ihr genetisches
Verhältniss zu kennzeichnen, Reflexrechte genannt
habe, sich als das Abgeleitete hieran anzuschliessen
hat. Es beruht auf einem Mangel an Verständniss
systematischer Fragen, wenn man eine Geringschätzung
der staatsbürgerlichen Rechte darin hat erblicken können,
dass sie „nur“ als Reflexrechte in Rücksicht genommen
seien. Hiernach mag auch die Kritik Schulze’s beurtheilt
werden, wenn er (Aegidi’s Zeitschrift für
Staatsrecht I., S. 424 ff.) sagt: „nie kann ein Rechts-„verhältniss
gedacht werden, wo nur eine berechtigte
„Person blossen Objekten gegenüber steht, die gar
„keine selbständigen Rechte haben können,“ oder:
„nach der strengen Konsequenz von Gerber’s Auf-„fassung
würde es eigentlich auf staatsrechtlichem Ge-„biete
gar kein Recht geben können, denn er kennt
„nur ein Rechtssubjekt, die Staatsgewalt; Staatsbürger
„und Gemeinde sind ihm in demselben Sinne nur
„Objekte, wie das todte unpersönliche Staatsgebiet.“
Diese Aeusserungen beweisen, dass meinem Kritiker
für die juristische Relation von Subjekt und Objekt
nur die eine Formel des Sachenrechts vorschwebt und
es ihm entgeht, dass jene auch bei anderen Rechtsverhältnissen,
dann aber in sehr verschiedener Weise
verwendbar ist. Wenn Schulze sodann die von mir
gegebene Konstruktion durch die des „organischen Gemeinwesens“
oder durch die Vorstellung von „Haupt-