Metadata : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

230  Beilage  11.

mulirung  des  staatlichen  Unterworfenseins  für  das
System  als  das  prinzipale,  gestaltgebende  Element  erscheinen
  muss,  dass  dagegen  die  Darstellung  der  staatsbürgerlichen
  Rechte,  welche  ich  bildlich,  um  ihr  genetisches
  Verhältniss  zu  kennzeichnen,  Reflexrechte  genannt
habe,  sich  als  das  Abgeleitete  hieran  anzuschliessen
hat.  Es  beruht  auf  einem  Mangel  an  Verständniss
systematischer  Fragen,  wenn  man  eine  Geringschätzung
der  staatsbürgerlichen  Rechte  darin  hat  erblicken  können,
dass  sie  „nur“  als  Reflexrechte  in  Rücksicht  genommen
seien.  Hiernach  mag  auch  die  Kritik  Schulze’s  beurtheilt
  werden,  wenn  er  (Aegidi’s  Zeitschrift  für
Staatsrecht  I.,  S.  424  ff.)  sagt:  „nie  kann  ein  Rechts-„verhältniss
  gedacht  werden,  wo  nur  eine  berechtigte
„Person  blossen  Objekten  gegenüber  steht,  die  gar
„keine  selbständigen  Rechte  haben  können,“  oder:
„nach  der  strengen  Konsequenz  von  Gerber’s  Auf-„fassung
  würde  es  eigentlich  auf  staatsrechtlichem  Ge-„biete
  gar  kein  Recht  geben  können,  denn  er  kennt
„nur  ein  Rechtssubjekt,  die  Staatsgewalt;  Staatsbürger
„und  Gemeinde  sind  ihm  in  demselben  Sinne  nur
„Objekte,  wie  das  todte  unpersönliche  Staatsgebiet.“
Diese  Aeusserungen  beweisen,  dass  meinem  Kritiker
für  die  juristische  Relation  von  Subjekt  und  Objekt
nur  die  eine  Formel  des  Sachenrechts  vorschwebt  und
es  ihm  entgeht,  dass  jene  auch  bei  anderen  Rechtsverhältnissen,
  dann  aber  in  sehr  verschiedener  Weise
verwendbar  ist.  Wenn  Schulze  sodann  die  von  mir
gegebene  Konstruktion  durch  die  des  „organischen  Gemeinwesens“
  oder  durch  die  Vorstellung  von  „Haupt-