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die Freizone bestimmt sind, mit Ausfuhrzöllen belegt werden. Diese Einund
Ausfuhrzölle sind auf derselben Grundlage und nach denselben Sätzen
zu erheben wie ähnliche Zölle an anderen Zollgrenzen des betreffenden
Landes. Andererseits begibt sich Deutschland des Rechtes, irgendwelche
Ein-, Aus= oder Durchfuhrzölle, gleichviel unter welcher Bezeichnung, auf
die Erzeugnisse zu legen, die zu Lande oder zu Wasser durch deutsches
Gebiet nach oder aus der Freizone aus oder nach irgendeinem anderen Staate
befördert werden.
Zur Sicherung und Gewährleistung dieses freien Zugangs auf den
normalerweise zu der Freizone führenden Eisenbahnen und Wasserstraßen
seines Gebietes hat Deutschland die nötigen Anordnungen zu erlassen.
Kapitel 8.
Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 331.
Es werden für international erklärt:
die Elbe (Labe) von der Mündung der Vltava (Moldau) und die
Vltava (Moldau) von Prag ab;
die Oder (Odra) von der Mündung der Oppa ab;
die Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) von Grodno ab;
die Donau von Ulm ab;
und jeder schiffbare Teil dieser Flußgebiete, der mehr als einem
Staat den natürlichen Zugang zum Meere mit oder ohne Umladung von
einem Schiff in ein anderes vermittelt, sowie die Seitenkanäle und Fahrtrinnen,
die zur Verdoppelung oder Verbesserung der von Natur aus
schiffbaren Abschnitte der genannten Flußgebiete oder zur Verbindung
zweier von Natur aus schiffbarer Abschnitte des gleichen Wasserlaufs gebaut
werden.
Das gleiche gilt für den Schiffahrtsweg Rhein—Donau, falls er unter
den im Artikel 353 festgesetzten Bedingungen gebaut wird.
Artikel 332.
Auf den im vorstehenden Artikel für international erklärten Wasserstraßen
werden die Staatsangehörigen, das Gut und die Flagge aller
Mächte auf dem Fuß vollkommener Gleichheit behandelt, und zwar so,
daß kein Unterschied zum Nachteile der Staatsangehörigen, des Gutes
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