Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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D.

(No.  105.)  Instruktion  für  die  kaufmännische  Klasstsikationskommisston  zu  Berlin.  Vom
öten  Juni  1812.

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In  dem  Allerhöchst  vollzogenen  Edikt  vom  24  sten  Mai  c.  ist  es  vorbehalten
worden,  den  kaufmämnischen  Korporationen  in  den  Handelsstädten  der  Monarchie
  die  spezielle  Vermögensangabe  zu  erlassen,  und  die  Besteuerung  auf
einer  Klassisikation  nach  dem  Satze  von  3  Prozent  zu  gründen.

Für  die  Kaufmannschaft  der  Stadt  Berlin  ist  hiernach  eine  besondere
Klassifikationskommission  unter  dem  Vorsitz  des  Herrn  Geheimen  Ober-Finanzraths
  Friedel  niedergesetzt.

Zur  Instruktion  für  diese  Kommisseion  und  zur  Richtschnur  für  die  Kaufmannschaft
  wird  Folgendes  bestimmt:

.  1.  Es  wird  der  Kommission  von  den  Vorstehern  der  Börse,  den
Aeltesten  beider  Gilden  und  dem  Komitee  der  Börsenkorporation  ein  spezielles
alphabetisches  Verzeichniß  aller  einzelnen  Mitglieder  der  Kaufmannschaft,  mit
Angabe  ihrer  Wohnung  und  der  Gattung  ihres  kaufmännischen  Gewerbes  unverzüglich
  und  spätestens  3  Tage  nach  der  Bekanntmachung  dieser  Verordnung
eingereicht.

§.  2.  Jedes  Mitglied  der  kaufmännischen  Korporation,  welches  sich
der  Klassifikation  nicht  unterwerfen  will,  sondern  eine  spezielle  Vermögensangabe
vorzieht,  zeigt  dieses  unmittelbar  nach  der  Publikation  der  Verordnung  den
Börsenvorstehern  an,  welche  ihn  zwar  in  das  Verzeichniß  §.  1.  mit  aufnehmen,
aber  seine  Erklärung  dabei  ausdrücklich  bemerken.

§.  3.  Die  Kommission  nimmt  ein  solches  Mitglied  in  ihr  Buch  nicht
auf,  sondern  giebt  der  Kommission  des  Reviers,  in  welchen  der  Steuerpflichtige
wohnt,  von  dessen  Erklärung  ungesäumt  Nachricht.

§.  4  Die  Klassen  werden  von  30,000  Rthlr.  bis  150  Rthlr.  auf  der
Basis  von  3  Prozent  bestimmt.  Die  Kommission  bann  jedoch  in  einzelnen  Fällen
über  das  Maximum  hinausgehen.

5.  Die  Kommisston  erwählt  aus  der  Kaufmannschaft  nach  den  einzelnen
  Zweigen  des  kaufmännischen  Gewerbes,  zwei  oder  drei  Taxatoren,  deren
  Gutachten  sie  bei  der  Klassifikation  berücksichtigt.

§.  6.  Die  von  der  Kommission  erwählten  Mitglieder  der  Kaufmannschaft
  sind  verpflichtet,  sich  dem  Taxrations=  und  Klassifikationsgeschaäft  zu  unterziehen,
  und  müssen  eidlich  versprechen,  das  von  ihnen  erforderte  Gutachten,  ihrer
gewissenhaften  Ueberzeugung  gemäß  abzugeben.

g.  7.