Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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)Die durch die Steuer baar berichtigte Summe wird auf das durch die 
Sektion der Seehandlung ausgestellte Schuldinstrument abgeschrieben. 
Ueber die etwanige Zinsenberichtigung gleicht sich der Inhaber mit 
der Seehandlung aus. 
§. 10. Diejenigen Kaufleute, welche durch die Klassifikation prägravirt 
zu seyn behaupten, und sich gemäß §. 14. des Edikts der speciellen Vermögens- 
angabe unterwerfen, werden wie diejenigen behandelt, die sich nach H. 2. der 
Klassifikation überhaupt nicht unterwerfen. 
Die Kommission überläßt hiernach das weitere Verfahren und die Un- 
tersuchung des Vermögenszustandes der Revierkommission. 
#. 17. Die von der Kaufmannschaft zu entrichtende Klassensteuer wird 
unmittelbar bei der Hauptsteuerkasse vereinnahmt, welche im Lokal der Bank, 
unabhängig von derselben, und der Verwaltung der Zentralkommission unter- 
geordnet, sich befindet. Die Quitung dieser Kasse muß bei der Kommission 
produzirt werden, welche das Erforderliche bei sich anmerkt, und die Ouitung 
mit ihrem Vicli bezeichnet. 
Nur mit diesem Vicli versehen, dient die Quitung zur vollständigen 
Legitimation des Inhabers; daß er die Steuer an den Staat berichtigt habe. 
§. 18. Die Einrichtung der zu führenden Bücher wird der Klassifika- 
tionskommission überlassen, sie muß aber davon der Departementskommission 
Anzeige machen. 
§. 19. Die Klassifikationskommission ist der Departementskommission 
für die Kurmark unterworfen, und hat ihre Berichte an solche zu erstatten, auch 
ihre Rechnung an selbige abzulegen. 
Sie ist verpflichtet, die Departementsbkommission von 8 zu 8 Tagen 
von dem Fortgang des Geschäfts zu unterrichten, die demselben elwa ent- 
gegenstehenden Hindernisse anzuzeigen und wegen deren Hebung die nöthigen 
Anträge zu machen. 
Berlin, den bten Juni 1812. 
Hardenberg.
	        
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