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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 15.—
Jo. 106.) Verordnung, betreffend die Abschofßfreiheit zwischen Italien und Preußen.
Vom öten Juni 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem Wir mit Seiner Kaiserlich -Französischen Majestät dahin über-
eingekommen sind, zwischen dem Königreich Italien und den Preußischen Staa-
ten eine gänzliche Aufhebung
1) des Juris Albinagii (droit d’Aubaine) und
2) des Abschosses (gabcella hereditaria) in Fällen, da Erbschaften,
oder in Fällen, da Legate aus Unsern Staaten nach dem Königreich
Italien oder aus dem Koönigreich Italien nach Unsern Staaten zu
verabfolgen sind,
gegenseitig und zwar in derselben Art fesizusetzen, wie solche Aufhebung be-
reits zwischen Frankreich und Preußen bestehet; so wollen und verordnen
Wir biermit, daß diese Aufhebung diesseits gegen das Königreich Italien in
allen jetzo pendenten und in allen künftigen Fällen, genau beobachtet werden
soll, und erklären demnach hierdurch ausdrücklich, daß die Erbschafts= und
Vermächtniß-Exportationen aus allen Unsern Staaten nach dem Konigreich
Italien, ganz frei von Abschoß (gabella hereditaria) ohne Unterschied,
ob die Erhebung dem Fiskus, oder Kommunen, oder Patrimonialgerichtsbar=
keiten zustehe, geschehen sollen. ·
Jahrgang 1812. T Wir
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Juni 1812.)