Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 15.— 
  
  
  
Jo. 106.) Verordnung, betreffend die Abschofßfreiheit zwischen Italien und Preußen. 
Vom öten Juni 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem Wir mit Seiner Kaiserlich -Französischen Majestät dahin über- 
eingekommen sind, zwischen dem Königreich Italien und den Preußischen Staa- 
ten eine gänzliche Aufhebung 
1) des Juris Albinagii (droit d’Aubaine) und 
2) des Abschosses (gabcella hereditaria) in Fällen, da Erbschaften, 
oder in Fällen, da Legate aus Unsern Staaten nach dem Königreich 
Italien oder aus dem Koönigreich Italien nach Unsern Staaten zu 
verabfolgen sind, 
gegenseitig und zwar in derselben Art fesizusetzen, wie solche Aufhebung be- 
reits zwischen Frankreich und Preußen bestehet; so wollen und verordnen 
Wir biermit, daß diese Aufhebung diesseits gegen das Königreich Italien in 
allen jetzo pendenten und in allen künftigen Fällen, genau beobachtet werden 
soll, und erklären demnach hierdurch ausdrücklich, daß die Erbschafts= und 
Vermächtniß-Exportationen aus allen Unsern Staaten nach dem Konigreich 
Italien, ganz frei von Abschoß (gabella hereditaria) ohne Unterschied, 
ob die Erhebung dem Fiskus, oder Kommunen, oder Patrimonialgerichtsbar= 
keiten zustehe, geschehen sollen. · 
Jahrgang 1812. T Wir 
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Juni 1812.)
	        
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