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(No. 111.) Deklaration und Verordnung, betreffend die Veräußerung und Verpfändung
eingezogener geistlichen Güter in allen Provinzen der Monarchie. Vom
ÖSten Juni 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen. 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Da in Beziehung auf die Veräußerung und Verpfändung eingezogener
geistlichen Güter das Bedenken entstanden ist, ob dabei die Bestimmungen
des Edikts und Hausgsetzes de dato Königsberg den Gten November 1809. zu
beobachten seyn; so deklariren und verordnen Wir hiermit, daß dieses Edikt und
Hausgesetz keinesweges auf die, vermöge unsers neuern Edikts de dato Berlin
den 30sten Oktober 1810. eingezogenen Klöster, Dom= und andere Stifter,
Balleyen und Kommenden anzuwenden, sondern die Veraußerung und Ver-
pfandung solcher geistlichen Güter lediglich von Unserm Allerhöchsten Willen
und Befehl abhängig ist. Die hypothekenbuchführenden Behörden haben da-
her diejenigen Verkaufs-, Erbpachts= und Verpfändungs-Urkunden, welche
über eingezogene geistliche Güter von den dazu autorisirten Behörden unter
gewöhnlicher Unterschrift und Bestegelung ausgefertigt und mit den allgemei-
nen gesetzlichen Erfordernissen eintragungsfähiger Ookumente versehen sind,
ohne weitere Anfrage für gültig anzunehmen und in die Hppothekenbücher auf
Verlangen der Interessenten unweigerlich einzutragen.
Diese Unsere Allerhöchste Deklaration und Verordnung soll durch die
Gesetz-Sammlung zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt ge-
macht werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den öten Juni 1812.
(L. S.) Ge#) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Kircheisen.