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(No. 113.) Verordnung wegen Aufhebung des Abschosses und Abfahrtgeldes zwischen den
Koͤniglich-Preußischen und den Herzoglich -Anhalt-Dessauischen Landen.
Vom 22sten Junius 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Da Wir mit des Herrn Her-
zogs zu Anhalt-Dessau Durchlaucht dahin übereingekommen sind, daß gegen-
seitig der Abschoß bei Erb= und Vermächtnißfällen, und das Abfahrtgeld in
allen denjenigen Fällen, in welchen die Auswanderungen aus den Koöniglich-
Preußischen Landen nach den Herzoglich-Anhalt-Dessauischen Landen, und
aus diesen in jene erlaubt sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fiskus
oder Privatberechtigten, Kommunen oder Patrimonialgerichten zustehe, zessiren
soll; so wollen und verordnen Wir, daß in allen denjenigen, innerhalb Unse-
rer Staaten, jetzt etwan vorhandenen und künftig vorkommenden Erbschafts=
Vermächtniß= und Vermögens-Exportationsfallen, wo die Verabfolgung nach
den Herzoglich= Anhalt-Dessauischen Landen geschieht, in Gemäßheit jener
Uebereinkunft verfahren werde.
An die Provinzialregierungen ist bereits unker dem 3ten Juni 1811.
ein, diese Verfügung enthaltendes Zirkulare ergangen.
Wir befehlen, daß gegenwärtige Verordnung zu sämmtlicher Behörden
und zu aller Unserer Unterthanen genauen Nachachtung öffentlich bekannt
gemacht werde.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22sten Junius 1812.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Goltz.
(No. 114.)