Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 114 — 
(No. 114.) Edikt wegen der Auswanderung Preußischer Unterthanen und ihrer Natu- 
ralisation in fremden Staaten. Vom Qten Juli 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. #c. 
Finden Uns durch die gegenwärtigen öffentlichen Verhälknisse bewogen, 
nähere gesetzliche Bestimmungen in Absicht auf die Auswanderung Unserer Un- 
terthanen und ihre Naturalisation in fremden Staaten festzusetzen, und ver- 
ordnen diesemnach Folgendes, wobei Wir Unser Augenmerk gern dahin richren, 
die Freiheit derjenigen, welche zum Aufenthalt in einem fremden, befreun- 
deten Staate, durch rechtmäßige Gründe bewogen seyn können, nicht zu be- 
schränken, sondern nur diejenigen, welche, ohne ihren Obliegenheiten gegen 
Unsern Staat Genüge geleistet zu haben, oder selbst aus pflichtwidrigen Ab- 
sichten, auswandern sollten, daran zu behindern, und sie zur gerechten Be- 
strafung zu ziehen. 
Abschnitt 1 
Von dem Aufenthalt und der Naturalisation Preußischer Unter- 
thanen in fremden Staaten überhaupt. 
1. Diejenigen Individuen, welche aus Unsern Staaten, so wie 
letztere seit dem Tilsiter Friedensschluß bestehen, gebürtig sind, ferner diejeni- 
gen, welche zwar nicht aus Unsern Staaten gebürtig sind, aber doch darin 
seit zehen Jahren ihren gewöhnlichen Wohnsitz gehabt, und entweder ein Grund- 
stück eigenthümlich erworben, oder ein bürgerliches Gewerbe getrieben haben, 
so wie auch diejenigen, welche gleichfalls nicht aus Unsern Staaten gebürtig 
sind, jedoch in Unserm Dienst, ein mit einem gewöhnlichen Diensteide ver- 
bundenes Amt bekleiden, sollen, wenn sie bereiks vor der Publikation dieses 
Edikts, unter Genügung der damals gesetzlichen Erfordernisse, mit Erlaubniß 
der Behörde Unsern Staat verlassen und mit solcher Erlaubniß in einem frem- 
den Staate entweder die Naturalisation bereits erlangt, oder auch ohne solche 
ihren bloßen Wohnsitz genommen haben, zur Fortsetzung dieses ihres dortigen 
Aufenthalts, keiner neuen Autorisation von Seiten Unsers Staats bedürfen, 
in sofern die vormalige Erlaubniß der Behörde, Kraft welcher sse Unsere 
Staaten verließen, definilip und unbeschränkt war. Wegen derjenigen Fälle, 
wobei eine Ausnahme hiervon statt finden muß, erfolgt weiterhin in den 
V. 13, 15 a., 18, 19, 20 und 21. Bestimmung.
	        
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