Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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§. 2. Diejenigen Unserer Unterthanen, so wir solche in dem vorher- 
gehenden Paragraphen bezeichnet worden, welche nur Kraft einer ihnen, zu 
einer bloßen Reise in das Ausland, von ihrer vorgesetzten Behörde, ertheilten 
Zeit-Erlaubniß, oder auf einen gewöhnlichen, eine bloße Reise bezeichnenden, 
Paß, oder auch ohne eines von beiden, Unsere Staaten verlassen haben, 
und sich gegenwärtig in einem fremden Staate aufhalten, sie mögen dort bereits 
naturalisirt seyn oder nicht, sind verbunden, wenn sie daselbst fernerhin verblei- 
ben wollen, hiezu Unsere Erlaubniß förmlich nachzusuchen. 
§. 3. Die Nachsuchung dieser Erlaubniß zum bleibenden Aufenthalt 
in einem fremden Staate, geschiehet entweder durch Unsere Gesandschaft, 
wenn eine solche in dem fremden Lande vorhanden ist, oder, wo das der Fall 
nicht ist, direkte durch eine schriftliche Vorstellung bei Unserm Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten zu Berlin, in welcher des Bittenden Vor- 
und Zunamen, Geburtsort, Geburtsjahr, letzter Wohnsitz und die letzte Zeit 
seines Aufenthalts in Unsern Staaten, sein damaliger Stand oder Gewerbe, 
wie nicht minder dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort, und Stand oder Ge- 
werbe in dem fremden Staate, und die Ursachen, weshalb er in letzterem zu 
bleiben wünscht, anzugeben sind. 
S. 4. Unseren, im obigen Falle sich befindenden Unterthanen, wollen 
Wir zur Nachsuchung jener Erlaubniß, eine Frist von einem Jahre verstatten, 
welche also mit dem 2ten Julius 1813. ablauft. 
§. 5. Wir werden nach Befinden der Umstände, jene Erlaubniß so- 
dann entweder durch Unser Departement der auswärtigen Angelegenheiten, 
oder durch die Regierung der Provinz, in welcher der Bittende zuletzt seinen 
Wohnsitz hatte, verweigern oder ertheilen lassen. 
§. 6. Diejenigen der im F. 2. bezeichneten Individuen, welche ihren 
Verbindlichkeiten nach den F. H. 3. und 4., nicht Genüge geleistet haben, 
oder welchen auf ihr eingereichtes Gesuch die Erlaubniß ausdrücklich verwei- 
gert worden ist, und welche dennoch im Auslande verbleiben, haben die fis- 
kalische Einziehung ihres jetzigen und künftigen Vermögens in Unsern Staaten 
verwirkt, wozu die Regierung der Provinz, in welcher sie ihren letzten Wohn- 
sitz gehabt, den Antrag bei dem Oberlandesgerichte, zur weitern Einleitung 
zu machen hat. 
§. 7. In Ansehung Unserer Unterthanen, welche erst von jetzt an, 
eine Auswanderung nach einem fremden Staate beabsichtigen oder ausführen, 
werden nicht allein die schon vorhandenen gesetzlichen Vorschriften s. Allgem. 
L. R. Th. II. Tit. 17. 9. 127 seq. und Allgem. Ger. Ordn. Th. I. Tit. 36. 
S. 1. seqd. u. 47 Sed. u. s. w. angewendet, sondern solche noch insbesondere 
dahin bestimmt, daß obgedachte Individuen, die ausdrückliche Erlaubniß zur 
Auswanderung, bei der Regierung der Provinz, in welcher sie wohnen, nach- 
zusuchen
	        
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