Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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zusuchen haben: letztere hat sodann die Pflicht auf sich, das Gesuch mit 
ihrem Gutachten, der zweiten Section des Ministeriums der auswärtigen Ange- 
legenheiten, und dem Departement des Ministeriums des Innern für die 
Allgemeine Polizei vorzulegen, von welchen beiden hierauf an Uns berichtet, 
und danach dem Bittenden, durch die Regierung, Unsere Entscheidung bekannt 
gemacht wird. 
§#. 8S. Unterläßt jemand, wes Standes er sey, diese Vorschriften, 
und wandert dennoch aus, so verfällt er in die F. 6. bestimmten Strafen. 
§. 9. Es versteht sich, daß in allen Fällen, wo eine Erlaubniß, es 
sey zum ferneren bleibenden Aufenthalt in einem fremden Staate, oder zum 
Auswandern in einen solchen, nachgesucht wird, der Bittende, wenn er in 
Unserm Cioil= oder Militairdienst ist, vor allen Dingen seine Entlassung aus 
solchem erhalten haben und nachweisen muß. 
§. 10. Diejenigen, welche, nach ihrem Dienstverhältniß die Entlas- 
sung, verfassungsmaßig, bei Uns Hochstselbst nachsuchen müssen, können 
damit das Gesuch um Erlaubniß zur Auswanderung verbinden, und werden 
dann von Uns unmittelbar beschieden werden. 
Abschnitt II. 
Von dem Eintritt Preußischer Unterthanen in die Hof= und Ei- 
vildienste fremder Staaten. 
. 11. Diejenigen Individuen, welche aus Unsern Staaten gebürtig 
sind, oder auf die, in H. 1. ausgedrückte Art, sich darin niedergelassen, oder 
ein Amt bekleidet haben, bedürfen, um in die Hof= und Civildienste eines 
andern befreundeten Souverains überzugehen, Unserer hierauf ausdrücklich 
gerichteten Erlaubniß. 
#. 12. Wegen derjenigen, welche diese Erlaubniß nachzusuchen in dem 
Fall sind, jedoch dieselbe bis jetzt noch nicht erlangt haben, gelten die obigen 
Bestimmungen in den G. 3, 4, 5 und 6. 
. 13. Die gedachte Erlaubniß wird ungültig, wenn zwischen Unserm 
und demjenigen Staate, in dessen Hof= und Civildienste ein solches Indivi- 
duum übergegangen ist, ein Krieg ausbricht, und alsdann Unsere, in den dor- 
tigen Diensten befindliche Unterthanen, durch hiesige allgemeine Avokatorien, 
unter den darin näher festzusetzenden Fristen und anderweitigen Bestimmun- 
gen, ab= und zurückberufen werden. 
Ab-
	        
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