— 1 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
##
—— No. 1 ——
(No. 67.) Deklaration der Verordnung über Darlehne in Staats= und andern öffentlichen
Papieren. Vom 28sten December 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. m.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die in Unserer Verordnung
vom 16ten März dieses Jahres über die Ablösung der Domanial-Abgaben jeder
Art und in dem Edikt vom 27 sten Juni dieses Jahres wegen Veräußerung der
Domainen, Forsten und geistlichen Güter, nachgelassene Bezahlung der Kauf-
und Erbstandsgelder und Ablösungs-Summen mit Staats= und andern offent-
lichen Papieren, veranlaßt Uns, die unter dem 4ten April dieses Jahres ergan-
gene Deklaration, welche Dorlehne in den benannten Papieren nur nach dem
jedesmaligen Kours derselben verstattet, näher zu bestimmen, wie folgt:
§. 1. Es bönnen die im §. 6. der Verordnung vom 27 sten Juni wegen
Veräußerung der Domainen, Forsten und geistlichen Güter benannten Pa-
piere, nach ihrem Neunwerthe ausgeliehen werden, und der Gläubiger kann
sich die Zurückzahlung des Nennwerths in baarem Gelde ausbedingen, wenn
der Schuldner, die ihm geliehenen Papiere, nach ihrem Nennwerthe, zu
Bezahlung der Kaufs= und Erbstandsgelder für Domainen, Forsten und geist-
liche Güter oder zu Ablösung der Domanial-Abgaben verwendet.
H. 2. Wird bei diesen Darlehnen eine Verpfändung vorgenommen, die
sich zur Eintragung in das Hypothekenbuch eignet; so kann dieselbe ohne An-
stand geschehen und dadurch dem Gläubiger eine Hypothek für den Nennwerth
der vorgeliehenen Papiere bestellt werden.
5. 3. Es muß aber in allen Fällen, in welchen es auf den Nach-
weis ankommt,
Jahrgang 1812. A daß
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Januar 1812.)