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(No. 117.) Verordnung wegen Aufhebung der Kanton-Reluitionsabgabe für das Bür-
gerrecht in den kantonfreien Städten. Vom pten Juli 1812.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben, in Erwägung, daß die bisher übliche Kanton-Reluitionsabgabe für
Gewinnung des Bürgerrechts in kantonfreien Städten dem größten Theil der
angehenden Büeger ein nicht unbedeutendes Kapital für das Etablissement und
den Betrieb ihres Gewerbes entzogen hat, und es überhaupt nicht angemessen
ist, eine der ersten und wichtigsten Pflichten, welche jedem Staatsbürger obliege,
durch Geld ablösen zu lassen, beschlossen, diese Abgabe allgemein in sämmt-
lichen kantonfreien Städten und Plätzen Unserer Monarchie, wie hiermit ge-
schieht, aufzuheben. Es darf daher von Publikation dieses Gesetzes an, Nic-
mand die Abgabe weiter entrichten, und die Gewinnung des Bürgerrechts in
einer kantonfreien Stadt ist in Beziehung auf die Kantonverfassung künftig
blos an diejenigen Bedingungen gebunden, welche nach den bestehenden Kan-
tongesetzen zu Gewinung und Ertheilung des Bürgerrechts überhaupt erfor-
derlich sind.
Dagegen soll aber auch von jetzt an, Niemand, der bis jetzt dieser Ab-
gabe unterworfen gewesen seyn würde, durch das Bürgerrecht in einer kan-
tonfreien Stadt eine Enrollementsfreiheit, für sich und seine männliche Descen-
denten, weiter erlangen, sondern in dieser Hinsicht lediglich nach den allge-
meinen Bestimmungen des Kantonreglements beurtheilt und behandelt werden,
so wie solches in Ansehung der nach kantonfreien Städten gezogenen Schutz-
verwandten bisher schon der Fall gewesen ist.
Die Magisträte in den kantonfreien Städten haben von dergleichen
neu angehenden Bürgern genaue Listen zu fähren und solche den Kanton-
Revisionskommissarien zur gehörigen Berichtigung der Kankonrollen mitzu-
theilen; die Regierungen aber darauf zu sehen, daß solches gehörig befolgt
werde.
Berlin, den 9ten Juli 1812.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
o. Schuckmam.
(o. 118.)