Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No. 124.) Instruktion für die durch die Edikte vom 27sten Oktober 1810. und 
7ten September 1811. angekündigte Generalkommission zur Liquiüdi- 
rung, Ausgleichung und Regulirung des Provinzial- und Kommunal- 
Krieges-Schuldenwesens in den Preußischen Staaten. Vom gten 
Juli 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen. 2c. 2c. 
haben in den Edikten über die Finanzen des Staats vom 27sten Oktober 1810. 
und vom 7ten September 1811. Unsern Willen zu erkennen gegeben, durch eine 
anzuordnende Generalkommission, das Liquidiren und die Ausgleichung der Pro- 
vinzial= und Kommunal-Kriegesschulden in Unsern Staaten zu Stande brin- 
gen zu lassen, zu deren Bezahlung einen angemessenen Tilgungsfonds zu er- 
richten und daraus den Gläubigern nach und nach zu ihrer Befriedigung so- 
wohl an Kapital, als Zinsen, zu verhelfen. 
Die Vorarbeiten zu diesem wichtigen Geschäfte sind gegenwärtig so weit 
beendiget, daß die gedachte Kommission in Thätigkeit gesetzt werden kann. 
Wir haben zum Chef derselben Unsern Geheimen Staatsminister Frei- 
herrn von Schrötter ernannt, diesem den Geheimen Staatsrath von Bülow 
und den Geheimen Ober-Finanzrath von Köpken als Mitglieder der Kom- 
mission beigegeben und die Zusammenberufung der, nach Maaßgabe des Edikts 
vom 7ten September 1811., von den verschiedenen Provinzen und Kommunen 
zu erwählenden Kommissionsmitglieder und Repräsentanten, durch Unsern 
Staatskanzler verfügen lassen. 
Gegenmwärtig ertheilen Wir der gedachten Kommission, in Ansehung 
ihres Zwecks, ihres Verhältnisses und ihrer Geschäftsführung, die nachste- 
henden nahern Anweisungen. 
. 1. 
Allgemeiner Zweck. 
Zur Abwendung alles Mißverständnisses über den Gegenstand, erklären 
Wir hiermit nochmals: daß es keinesweges Unsere Absicht ist, daß eine Pro- 
vinz oder Kommune für andere Provinzen oder Kommunen Kriegslasten zu 
übernehmen habe. Es ist jedoch dieses auf liquide Forderungen, welche eine 
Provinz an eine andere Provinz hat, nicht auszudehnen, wie dieses weiter 
unten naͤher bestimmt werden wird. 
Diesem-
	        
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