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Diesemnach soll abgesondert werden, was von denjenigen Lasten, die
eine jede Provlnz oder Kommune getragen hat, so zu betrachten ist, als
sey es
fuͤr den ganzen Staat, oder
2) fuͤr andere Provinzen oder Kommunen
getragen.
Das, was fuͤr die Gesammtheit des Staats geleistet ist, wird auf den
allgemeinen Staatsschuldenfonds uͤbernommen: dahingegen dasjenige, was
eine Provinz oder Kommune fuͤr die andere getragen hat, eine Schuld der
letztern ausmacht.
3) Alles Uebrige gehoͤrt zu dem, was einer jeden Provinz oder Kommune
allein zur Last bleibt. Zur Verzinsung und Abtragung dieser Schuld
muß, in sofern es noch nicht geschehen ist, eine zweckmaͤßige Anstalt
unter der Aufsicht des Staats getroffen werden, und dieser muß sich
davon uͤberzeugen, daß der Zweck auf die am wenigsten druͤckende Art
und sicher erreicht werde.
H. 2.
Verhaͤltnisse der Kommission und ihrer Mitglieder.
Die Kommission hat in Berlin ihren Sitz; sie fuͤhret die Benennung:
Königl. Preußische Generalkommission zur Regulirung des Pro-
vinzial-- und Kommunal-Kriegesschuldenwesens;
und sie ist Unserm Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg unmittelbar
untergeordnet, an welchen sie deshalb auch ihre Anzeigen und etwanigen An-
fragen zu richten hat.
Die von den Provinzen und Kommunen gewählten Kommissionsmit-
glieder sind zwar zunächst als Stellvertretrr und Wortführer ihrer Kommit-
tenten zu betrachten, sie handeln aber in ihrer kommissarischeu Eigenschaft,
keinesweges nach Instruktionen, die ihnen von denjenigen, welche sie gewählt
haben, ertheilt werden mochten, sondern in Gemäßheit Unserer gegenwärtigen
Instruktion, nach ihrer eigenen pflichtmäßigen Ueberzeugung, und sie sind
nicht der Provinz oder Kommune, welche sie wählte, sondern Mir und dem
ganzen Staate verantwortlich.
. 3.
Geschaͤfte der Kommission.
Die Geschaͤftsfuͤhrung der Kommission hat drei Hauptgegenstaͤnde:
I. Die Ausmittelung und Festsetzung der durch den letzten Krieg, bis zum
1sten November 1808., als dem Termine, der für die Dauer des Kriegs-
zustandes angenommen ist, entstandenen Schulden, jeder Provinz, ein-
zelner Kreise derselben, oder einzelner Kommunen; wobei es sich jedoch
von selbst verstehet, daß die Zinsen und Versuren der bis zum 1sten No-
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