Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 131 — 
Diesemnach soll abgesondert werden, was von denjenigen Lasten, die 
eine jede Provlnz oder Kommune getragen hat, so zu betrachten ist, als 
sey es 
fuͤr den ganzen Staat, oder 
2) fuͤr andere Provinzen oder Kommunen 
getragen. 
Das, was fuͤr die Gesammtheit des Staats geleistet ist, wird auf den 
allgemeinen Staatsschuldenfonds uͤbernommen: dahingegen dasjenige, was 
eine Provinz oder Kommune fuͤr die andere getragen hat, eine Schuld der 
letztern ausmacht. 
3) Alles Uebrige gehoͤrt zu dem, was einer jeden Provinz oder Kommune 
allein zur Last bleibt. Zur Verzinsung und Abtragung dieser Schuld 
muß, in sofern es noch nicht geschehen ist, eine zweckmaͤßige Anstalt 
unter der Aufsicht des Staats getroffen werden, und dieser muß sich 
davon uͤberzeugen, daß der Zweck auf die am wenigsten druͤckende Art 
und sicher erreicht werde. 
H. 2. 
Verhaͤltnisse der Kommission und ihrer Mitglieder. 
Die Kommission hat in Berlin ihren Sitz; sie fuͤhret die Benennung: 
Königl. Preußische Generalkommission zur Regulirung des Pro- 
vinzial-- und Kommunal-Kriegesschuldenwesens; 
und sie ist Unserm Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg unmittelbar 
untergeordnet, an welchen sie deshalb auch ihre Anzeigen und etwanigen An- 
fragen zu richten hat. 
Die von den Provinzen und Kommunen gewählten Kommissionsmit- 
glieder sind zwar zunächst als Stellvertretrr und Wortführer ihrer Kommit- 
tenten zu betrachten, sie handeln aber in ihrer kommissarischeu Eigenschaft, 
keinesweges nach Instruktionen, die ihnen von denjenigen, welche sie gewählt 
haben, ertheilt werden mochten, sondern in Gemäßheit Unserer gegenwärtigen 
Instruktion, nach ihrer eigenen pflichtmäßigen Ueberzeugung, und sie sind 
nicht der Provinz oder Kommune, welche sie wählte, sondern Mir und dem 
ganzen Staate verantwortlich. 
. 3. 
Geschaͤfte der Kommission. 
Die Geschaͤftsfuͤhrung der Kommission hat drei Hauptgegenstaͤnde: 
I. Die Ausmittelung und Festsetzung der durch den letzten Krieg, bis zum 
1sten November 1808., als dem Termine, der für die Dauer des Kriegs- 
zustandes angenommen ist, entstandenen Schulden, jeder Provinz, ein- 
zelner Kreise derselben, oder einzelner Kommunen; wobei es sich jedoch 
von selbst verstehet, daß die Zinsen und Versuren der bis zum 1sten No- 
Aa2 vember
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.