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Bei der Ausmittelung und Festsetzung solcher Anspruͤche, kommen die
Grundsätze des §. 10. zur Anwendung. Eine Verzinsung soll erst vom
rsten Januar 1813. an und zwar mit vier vom Hundert statt finden.
Ausgenommen hiervon bleiben, die Brandschäden und Demolirun=
gen in den bei dem Anfange des Krieges schon vorhanden gewesenen
Festungen und deren Vorstädten, so wie an den in dem Erreiche des Ge-
schützes der Festungen befindlich gewesenen andern Gebäuden und Anlagen.
Wegen anderer Kriegesbeschädigungen und Lasten, findet der im §F. 9.
festgestellte Grundsatz statt.
c) Ansprüche einzelner Provinzen aus behaupteler Pragravation in Ver-
hältniß gegen die übrigen Provinzen der Monarchie, bei der Verthei-
lung der Kriegslasten.
Die liquidirende Provinz muß diejenigen Lasten, durch welche sie vor
den übrigen Provinzen prägravirt worden zu seyn behauptet, durch vollständige
Rechnungen justifiziren.
Die Königlichen Kommissarien entscheiden
1) über die Liquidität des Anspruches;
2) über die behanptete Prägravation.
Wird die Prägravation begründet gefunden; so erfolgt der Ausspruch
der gedachten Kommissarien im Allgemeinen dahin, daß eine Prägravation
Statt gefunden habe, ohne die Summe der Entschädigung festzusetzen.
Die Kommissarien berichten darüber vollständig an Unsern Staatskanzler
zur Veranlassung der weiteren Verfügung G. 15.),
S. 14.
Fortsetzung.
Jede Forderung muß durch überzeugende Beweismittel dargethan wer-
den, worauf die Kommission sorgfaltig zu achteu hat. Lieferungen und an-
dere Leistungen müssen durch verfassungsmäßige Befehle der Behörden, und
Quittungen der Empfänger, dargethan werden. Ist dieses nach den Umstän=
den nicht möglich; so können Atteste der Obrigkeiten auf ihren Amtseid, die
Stelle vertreten. Der Beweis durch Zeugen und der Eid des Liquidanten,
soll in der Regel nicht Statt finden.
Nur in besondern Fällen, wenn nach dem Gange der Ereignisse des
Krieges, die Herbeischaffung der vorgeschriebenen Beweise nicht möglich gewe-
sen ist, die Forderung aber im Allgemeinen nachgewiesen wird, und es nur
auf den Betrag derselben ankommt, kann darüber die eidliche Anssage glaub-
würdiger Zeugen angenommen, und allenfalls dem Liquidanten, nach dem
Gutfinden der Kommission, welcher die Beurtheilung der Zulässigkeit allein
überlassen wird, der Eid nachgelassen werden.
K. 15.