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Wo. 126.) Bekanntmachung vom 29sten Juli 1812. in Betreff der Erhebung der
Einkommenssteuer.
G
In der Anwcisung zur Ausführung des Edikts wegen Erhebung einer Ver-
mögens= und Einkommenssteuer vom 24 sten Mai d. J. ist L. 43. festgesetzt:
Die Erhebung der Einkommenssteuer aus dem Edikt vom öten Dezem-
ber v. J. zur Verpflegung der in den Oderfestungen befindlichen französt-
schen Truppen hört zwar auf, doch wird der ausgeschriebene Beitrag
von denen noch eingezogen, die damit im Rückstande sind.
Die Fassung dieser Gesetzstelle schließt indessen keinesweges die in dem
Edikt vom öten Dezember v. J. §. 23. angeordnete Revision der Steuerta-
bellen aus, und es wird diese um so nothwendiger, als nicht nur die geringe
Einnahme aus dieser Steuer für die Unrichtigbeit vieler Einkommensangaben
spricht, sondern auch die hier anwesenden Nationalrepräsentanten sich hievon
überzeugt, und den Wunsch einer genauen Revision ausgesprochen haben.
Die hieselbst zur Erhebung der Vermögens= und Einkommenssteuer nie-
dergesetzte Centralkommission wird demnach unter Zuziehung von Repräsen-
tanten einer jeden Provinz die hier von den Regierungen eingesandten Steuer-
tabellen einer sirengen und gewissenhaften Prufung unterwerfen, und in dem
Falle eines auffallenden Verdachts, genau nach der Vorschrift des §. 23. des
gedachten Edikts verfahren.
Damit indessen ein jeder, der sich einer unrichtigen Angabe seines Ein-
kommens bewußt ist, seinen Fehler wieder gut machen, und es vermeiden
könne, öffentlich als ein schlechter Bürger genannt zu werden, so wird hier-
mit der iste September d. J. als der außerste Termin bestimmt, bis zu wel-
chem ein jeder seinen früher unrichtig angegebenen Beitrag berichtigen kann,
ohne in die angedrohete gesetzliche Strafe zu verfallen. Nach diesem Tage
tritt die Bekanntmachung der Unredlichen in den Amtsblättern und die Ein-
leitung zu ihrer ferneren Bestrafung ein.
Dagegen sollen aber auch alle durch zu hohe Klassiftikation der Behör-
den enkstandene Pragravationen ausgeglichen werden. Die Regierungen ha-
ben