Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 140 — 
ben zu dem Ende bescheinigte Nachweisungen derselben einzureichen, damit 
selbige hier bei der Centralkommission gepruͤft, und bei der Erhebung des 
zweiten und dritten Termins der Vermögenssteuer oder der Beiträge zur Ein- 
kommenssteuer ausgeglichen werden können. 
Auf Reklamationen, die unbescheinigt oder nicht in der F. 14. des 
Edikts vom öten Dezember v. J. vorgeschriebenen Frist angebracht sind, kann 
nicht Rücksicht genommen werden. 
Berlin, den 29sten Juli 1812. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.