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III. Die uͤbrigen Staͤdte werden zwar in angemessenen Arrondissements als
besondere Gemeinden fortdauern, jedoch in Absicht auf den Kreisver—
band, keine Prärogativen vor den ländlichen Gemeinden, welche zweck-
mäßiger zusammengesetzt werden sollen, voraus haben.
IV. Die aus diesen Städten und den ländlichen Gemeinden zusammenge-
setzten Kreise werden, als selbsiständige für sich bestehende Gemeinde-
verbände das, was in den Städten erster Klasse geleistet wird, durch
ihre Zusammensetzung wirken. Jene Städte 2ter Klasse und die länd-
lichen Gemeinden werden die ersten Bedürfnisse der öffentlichen Sozietät
befriedigen; die Kreise aber überall eintreten, wo diese Befriedigung über
die Krafte der Gemeinden hinausgeht, oder ein höheres, mehr in das
Staatsverhältniß eingreifendes Interesse zu gewähren ist.
Alle diese das Kommunalverhältniß der Kreise angehenden Angele-
genheiten, werden durch eine aus Deputirken der Gemeinden zusammen-
gesetzte Verwaltung, unter Aufsicht unmittelbarer Leitung und Mitwir-
kung der Staatsbehörden versehen werden.
Die Kreise werden, wie die Städte erster Klasse, ein gemeinschaft-
liches Vermögen und eine Kasse zur Bestreitung der Partikularlasten
haben.
Eine neue Kommunalordnung wird das gesammte Kommunalder=
hältniß sowohl der Kreise und Hauptstädte als der untergeordneten Ge-
meinden, auf allgemeine Gesichtspunkte zurückführen, Zwecke und Mittel
derselben in Uebereinstimmung mit dem Staatszweck bestimmen.
V. Dieselben geo raphischen Grenzen, welche die Kreiskommunalverbände
haben sollen, werden zugleich die Grenzen für die Amtsbezirke der hier
eingreifenden ersten und unmittelbar wirkenden Staatsbehörden seyn, und
es sollen dem gemäß in jedem Kreise bestehen:
1) ein Land= und Stadtgericht:
2) ein Kreisdirektorium, welches
A) die Polizeiverwaltung als erste Landespolizei-Instanz und als
Oberbehörde der Gemeinde= oder Lokalpolizei mit Einschluß
a. der Aufsicht über die Gemeinden und Korporationen;
b. der Kirchen= und Schulenangelegenheiten;
c. des Konskriptions-, Marsch= und Einquartierungswesen;
d. der Militairverpflegung, so weit sie den Kreisen und Kreis-
behörden überlassen bleibt,
versehen soll; ferner
B) die Kuratel der Finanz= und Kassenverwaltung von allen Staats-
einkünften aus dem Kreise;
C) die