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C) die Direktion der Kreiskommunalverwaltung, und
D) die Handhabung der Erekutiomittel,
in sich vereinigen wird.
3) Die Kreisrendantur für die zu 2. B. erwähnte Verwalkung.
4) Die Kreiskommunalverwaltung, welche hauptsächlich für die zu IV.
gedachten Zwecke konstituiret ist, wird sich an die Behörde zu 2. an-
schließen, sse wegen des immer in einander laufenden Staats= und
Kommunalinteresse in ihrer Verwaltung unterstützen; dagegen von
ihr die Direktion und die Gewaltmittel zur Vollstreckung desjenigen
empfangen, was als Gegenstand ihrer Funktion legal beschlossen ist.
VI. Das Amt des Kreis#direktors wird künftig vom Staate aufgetragen,
die Wahl desselben durch die Kreisstände nicht mehr Statt finden, und
aller Repräsentativ-Charakter davon getrennt seyn.
VII. Um das Bedürfniß erekutiver Gewalt für alle Ressorks vollständig zu
befriedigen, wird dem Kreisdirektor in der Gensdarmerie eine bewaffnete
Macht beigegeben, welche durch eine hinreichende Anzahl von Offizieren
und deren Theilnahme an den Bureaugeschäften des Kreisdirektors in die
innigste Verbindung mit der Kreisbehörde gestellt und ein integrirender
Theil desselben wird.
VIII. Diese den Kreisdirektorien beigelegten Gewaltmittel, machen die Bei-
behaltung der besonderen Exekutoren der Staats= und Kommunalbehörden
ganz überflüßig und sie werden daher fernerhin nicht Statt haben.
Wir können zur Ausführung dieser Einrichtung nur allmählig überge-
ben; Wir heben demnach die dringendsten Gegenstände heraus und verordnen
darüber provisorisch wie folgt:
IJ. Absch nit t.
Von den Kommunalverhältnissen.
§. 1. Die Städte Berlin, Breslau, Königsberg, Stettin, Elbing,
Potsdam und Frankfurt bleiben in ihrem bisherigen Verhaltnisse, als beson-
dere, den Kreisen gleichgestellte Korporationen. Auch bleiben die Ressorts der
Polizeidirektorien, Magisträte und Stadtverordneten, so weit im Folgenden
keine Abänderungen bestimmt sind, einstweilen in ihrer bisherigen Ver-
fassung.
S. 2. Die übrigen Städte behalten zwar bis zur Publikation der
neuen Kommunalordnung die besondere, durch die Städteordnung bestimmte
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