Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

jaͤhrlichen Durchschnitte vexanschlaget, als Canon auf die Guͤter gelegt, und 
von den Erwerbern derselben, jährlich zum Kirchen= und Schul-Bau= und 
Unterhaltungs-Fonds, an die Regierungen gezahlet werden sollen. 
Ich autorisire Sie, in Gemäßheit dieser Bestimmung, die durch die 
Gesetzsammlung bekannt zu machen ist, das weiter Erforderliche zu verfügen. 
Berlin, den 9ten Januar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
(No. 70.) Verordnung, betreffend die Aufkündigungs-Frist bei Monatsweise gemietheten 
Wohnungen. Vom hten Januar 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. c. 
Verordnen, zur Ergänzung der Vorschriften des Allgemeinen Landrechts 
Theil 1. Tit. 21. S. 341— 344., hiermit Folgendes: 
Bei Monatsweise gemietheten Wohnungen soll, wenn nicht ein Anderes 
ausdrücklich verabredet worden, die Aufkündigung in der ersten Hälfte und 
spätestens am funfzehnten Tage des laufenden Monats, für dessen Dauer der 
Betrag des monatlichen Miethzinses bestimmt ist, geschehen und jedem Theile 
freistehen, eine spätere Kündigung aber, wider den Willen des andern Theils, 
nicht statt finden, sondern der Miethvertrag alsdann für stillschweigend, jedoch 
nur wieder auf Einen Monat, verlängert angenommen werden. 
Hiernach hat sich Jedermann zu achten. 
Gegsben Berlin, den 9ten Januar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen, 
—“·“-....—
	        
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