Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

Verwaltern  ernannt,  und  die  von  den  Magistraͤten,  nach  bisheriger  Verfassung
ausgeuͤbte  Theilnahme,  findet  fernerhin  nur  unter  der  Leitung  des  Polizei—
direktors  Statt,  welcher  dafuͤr  allein  verantwortlich  bleibt.  Auch  wird  diese
Theilnahme  fernerhin  nicht  von  der  Gesammtheit  des  Magistrats,  sondern
durch  Deputationen  (zusammengesetzt  aus  Magistratspersonen  und  Stadtverordneten,
  oder  Bürgern)  ausgeübt,  welche  unter  der  Direktion  des  Polizeidirektors
  oder  dessen  Stellvertreter  stehen,  in  dessen  Namen  verfügen  und  im
Verhältnisse  gegen  denselben,  blos  eine  konsultative  Stimme  haben.

Die  Stadtverordneten  sind  schuldig,  in  allen  zum  Ressort  des  Polizeidirektorii
  gehörigen  Angelegenheiten  Weisuugen  von  demselben  anzunehmen.

§S.  30.  Diese  Bestimmungen  (G.  35.)  finden  auch  in  den  zu  den  Kreisen
  geschlagenen  Städten  Anwendung,  welche  besondere,  den  Kreisdirektoren
untergeordnete  Polizeidirektorien  haben.  Ooch  bleiben  hier  die  Landespolizeiangelegenheiten
  den  Kreisdirektoren  vorbehalten.

.  37.  Ausgenommen  von  dem  Ressort  der  Kreis=  und  Polizeidirektoren
  in  Beziehung  auf  die  Landespolizeiangelegenheiten,  werden  für  jetzt  noch
die  Landeskulturangelegenheiten  und  die  Regulirung  der  bäuerlichen  Verhältnisse,
  deren  Bearbeitung  den  Landesökonomiekollegien  und  Generalkommissariaten
  vorbehalten  bleibt.

§.  38.  In  der  Regel  tritt  die  Wirksamkeit  des  Kreisdirektorii  in  Beziehung
  auf  die  Lokalpolizeiverwaltung  der  ihm  untergeordneten  Städte  erst  auf
Veranlassung  von  Beschwerden  ein;  Ausnahmen  von  dieser  Regel  finden  Statt:
In  Ansehung  aller  Lokalpolizeianstalten,  deren  Wirksamkeit  und  Einfluß  sich
über  die  Kommunen,  in  welchen  sie  errichtet  sind,  ausdehnt,  wenn  sie  auch  der
Gemeinde  ausschließlich  zugehbren.

Dahin  gehören  speziell  die  Aufsicht  und  Kontrolle:

der  Strafanstalten,

Korrektionshäuser,

Gefängnisse,

Armen=  und

Krankenhäuser,

Feuerlöschanstalten,
innerhalb  ihres  Kreises.

1  §.  39.  Die  Domainenbeamten  in  Ansehung  der  Amtödörfer,  die  Magisträte
  wegen  der  Stadteigenthumsdörfer,  die  Gutsbesitzer  wegen  ihrer  Dorfschaften
  fahren  fort  die  Lokalpolizeiverwaltung  der  Dorfgerichte  zu  kontrolliren,

Jahrgang  1812.  Dd  auch