Verwaltern ernannt, und die von den Magistraͤten, nach bisheriger Verfassung
ausgeuͤbte Theilnahme, findet fernerhin nur unter der Leitung des Polizei—
direktors Statt, welcher dafuͤr allein verantwortlich bleibt. Auch wird diese
Theilnahme fernerhin nicht von der Gesammtheit des Magistrats, sondern
durch Deputationen (zusammengesetzt aus Magistratspersonen und Stadtverordneten,
oder Bürgern) ausgeübt, welche unter der Direktion des Polizeidirektors
oder dessen Stellvertreter stehen, in dessen Namen verfügen und im
Verhältnisse gegen denselben, blos eine konsultative Stimme haben.
Die Stadtverordneten sind schuldig, in allen zum Ressort des Polizeidirektorii
gehörigen Angelegenheiten Weisuugen von demselben anzunehmen.
§S. 30. Diese Bestimmungen (G. 35.) finden auch in den zu den Kreisen
geschlagenen Städten Anwendung, welche besondere, den Kreisdirektoren
untergeordnete Polizeidirektorien haben. Ooch bleiben hier die Landespolizeiangelegenheiten
den Kreisdirektoren vorbehalten.
. 37. Ausgenommen von dem Ressort der Kreis= und Polizeidirektoren
in Beziehung auf die Landespolizeiangelegenheiten, werden für jetzt noch
die Landeskulturangelegenheiten und die Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse,
deren Bearbeitung den Landesökonomiekollegien und Generalkommissariaten
vorbehalten bleibt.
§. 38. In der Regel tritt die Wirksamkeit des Kreisdirektorii in Beziehung
auf die Lokalpolizeiverwaltung der ihm untergeordneten Städte erst auf
Veranlassung von Beschwerden ein; Ausnahmen von dieser Regel finden Statt:
In Ansehung aller Lokalpolizeianstalten, deren Wirksamkeit und Einfluß sich
über die Kommunen, in welchen sie errichtet sind, ausdehnt, wenn sie auch der
Gemeinde ausschließlich zugehbren.
Dahin gehören speziell die Aufsicht und Kontrolle:
der Strafanstalten,
Korrektionshäuser,
Gefängnisse,
Armen= und
Krankenhäuser,
Feuerlöschanstalten,
innerhalb ihres Kreises.
1 §. 39. Die Domainenbeamten in Ansehung der Amtödörfer, die Magisträte
wegen der Stadteigenthumsdörfer, die Gutsbesitzer wegen ihrer Dorfschaften
fahren fort die Lokalpolizeiverwaltung der Dorfgerichte zu kontrolliren,
Jahrgang 1812. Dd auch