Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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keine Gefahr im Verzuge obwaltet, auf vorgaͤngige Anzeige bei dem Kreis— 
direktor, dessen. Verfuͤgung gewaͤrtigen. 
h. 88. Haussuchungen, zu deren Veranstaltung gesetzmäßige Veran- 
lassung vorhanden ist, dürfen nicht anders, als unter Zuziehung des betreffen- 
den Bezirk-, oder Gemeindevorstehers vorgenommen werden. 
6. 89. Alle Exekutionen, durch welche 
a) Handlungen erzwungen, 
b) Dergleichen für Rechunng des Verpflichteten ausgeführt, 
c) Objekte von mehr als 100 Rthlr. Werth, beigetrieben werden sollen, 
müssen immer unter der Leitung eines Offiziers gestellt werden. 
§. 90. Die dazu geeignet erachteten Gendarmenofffiziere werden zu der 
richtigen und gewissenhaften Aufnahme von Protokollen eidlich verpflichtet. In- 
sofern dieses geschehen ist, haben die von ihnen aufgenommenen Protokolle vol- 
len Glauben. Die von den Gendarmenoffizieren, in Beziehung auf ihren 
Dienst, ausgestellten Atteste und gemachten Anzeigen, haben die Beweiskraft, 
welche die Allgemeine Gerichtsordnung vorschreibt. 
§. 91. Gemeine Gendarmen sind zum Protokolliren nicht berufen; auch 
soll ihren schriftlichen Anzeigen auf Amtspflicht die Wirkung öffentlicher Urkun- 
den nicht beigelegk, sondern deren Inhalt durch spezielles Verhör zur Vollftan- 
digkeit, Bestimmtheit und der hieraus resultirenden Gewißheit erhoben werden. 
Was dieselben solchergestalt auf ihren Amtseid zu Protokoll erklären, hat die 
Wirkung eines beeidigten Zeugnisses. 
§. 92. Sind Offiziere und Gendarmen bei dem Gegensiande personlich 
interessirt, über welches sie ein Zeugniß abzugeben haben; so wird die Beweis- 
kraft dadurch immer geschwächt. Bis zu welchem Maaße dies geschieht, muß 
in jedem einzelnen Falle nach den Umständen beurtheilt werden. 
&. 93. Thätlicher Widerstand gegen die Gendarmerie, wird mit der 
106. Tit. 20. Thl. 2. Allgem. Landrecht, bestimmten Strafe belegt. 
  
Jahrgang 1812. Ee IV. Ab sch ! i tt.
	        
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