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Anstalten, sind sie, in den Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, sofort ab ol-
licio zu suspendren befugt. Außer diesem Falle haben sie der Regierung
die Verfügung zu überlassen.
. 100. Denjenigen Behörden und Personen, welche Anweisungen
von ihnen annehmen müssen, sind sie, Strafandrohungen zu machen, auch
bis auf ein Maaß von 20 Thlr. diese Strafe festzusetzen, befugt.
. 101. Wegen der ODisziplinarverhältnisse der Gendarmerie ist oben
6. 77. das Nähere bestimmt. Sollte sich der Kreisbrigadier wider Erwar-
ten den Anordnungen und Zurechtweisungen des Kreisdirektors nicht fügen;
so ist deshalb bei der Regierung Remedur zu suchen.
§. 102. Die Kreisdirektorien bleiben nach wie vor der Regierung
untergeordnet.
In letztern tritt jedoch zur Bearbeitung der Angelegenheiten sowohl der
Kreis= als Grenzgendarmerie, insbesondere derjenigen, welche nach §F. 73.
den Kreisbrigadiers selbstständig überlassen sind, ein Oberbrigadier ein,
welcher
a) in diesen Angelegenheiten und insbesondere in Disziplinarsachen der
Gendarmerie selbsiständig verfügt;
b) als Mitglied der Regierung in der Polizeideputation, die Angelegen-
heiten der Sicherheitspolizei unter Konkurrenz eines zweiten Regierungs-
raths bearbeitet.
§. 103. In weiterer Instanz steht die Gendarmerie unter der gemein-
samen Leitung des Chefs der Allgemeinen Polizei und des Allgemeinen Krie-
gesdepartements.
Dem Ersteren wird ein besonderer Rath, in der Person des Chefs der
Gendarmerie beigegeben, welcher alle daranf einschlagende Angelegenheiten
bearbeitet.
. 104. Wegen der Grenzgendarmerie wird eine besondere Verfügung
ergehen.
6. 105. Wir tragen Unserm Staatskanzler auf, wegen Ausführung
dieses Edikts das Erforderliche zu besorgen, und autorisiren dabei diejenigen
Modifikationen, welche die Umstände und der Zweck erheischen, die definitive
Ee 2 Orga-