Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Anstalten, sind sie, in den Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, sofort ab ol- 
licio zu suspendren befugt. Außer diesem Falle haben sie der Regierung 
die Verfügung zu überlassen. 
. 100. Denjenigen Behörden und Personen, welche Anweisungen 
von ihnen annehmen müssen, sind sie, Strafandrohungen zu machen, auch 
bis auf ein Maaß von 20 Thlr. diese Strafe festzusetzen, befugt. 
. 101. Wegen der ODisziplinarverhältnisse der Gendarmerie ist oben 
6. 77. das Nähere bestimmt. Sollte sich der Kreisbrigadier wider Erwar- 
ten den Anordnungen und Zurechtweisungen des Kreisdirektors nicht fügen; 
so ist deshalb bei der Regierung Remedur zu suchen. 
§. 102. Die Kreisdirektorien bleiben nach wie vor der Regierung 
untergeordnet. 
In letztern tritt jedoch zur Bearbeitung der Angelegenheiten sowohl der 
Kreis= als Grenzgendarmerie, insbesondere derjenigen, welche nach §F. 73. 
den Kreisbrigadiers selbstständig überlassen sind, ein Oberbrigadier ein, 
welcher 
a) in diesen Angelegenheiten und insbesondere in Disziplinarsachen der 
Gendarmerie selbsiständig verfügt; 
b) als Mitglied der Regierung in der Polizeideputation, die Angelegen- 
heiten der Sicherheitspolizei unter Konkurrenz eines zweiten Regierungs- 
raths bearbeitet. 
§. 103. In weiterer Instanz steht die Gendarmerie unter der gemein- 
samen Leitung des Chefs der Allgemeinen Polizei und des Allgemeinen Krie- 
gesdepartements. 
Dem Ersteren wird ein besonderer Rath, in der Person des Chefs der 
Gendarmerie beigegeben, welcher alle daranf einschlagende Angelegenheiten 
bearbeitet. 
. 104. Wegen der Grenzgendarmerie wird eine besondere Verfügung 
ergehen. 
6. 105. Wir tragen Unserm Staatskanzler auf, wegen Ausführung 
dieses Edikts das Erforderliche zu besorgen, und autorisiren dabei diejenigen 
Modifikationen, welche die Umstände und der Zweck erheischen, die definitive 
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