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2) wenn das Gut von der Art ist, daß darauf irgend jemand vermoͤge der
Gesetze ein Vor-, Wiederkaufs= oder Retraktrecht zustehet, in welchem
Falle Subhastation und Zuschlag bis zur Wiederaufhebung der Suspen-
sion ausgesetzt bleiben müssen.
Doch kann beides erfolgen, wenn die Gläubiger ausdrucklich darauf
bestehen und sich gefallen lassen, daß die Ausbietung und der Zuschlag
unter dem besonderen Vorbehalt der Rechte unbekannter Militairinteres-
senten geschehe.
Aber auch dieses Vorbehaltes soll es nicht bedürfen, wenn die
Gläubiger nachweisen, daß unter den zum Vor-, Wiederkauf oder Re-
trakt gesetzlich Berechtigten keine Militairperson begriffen ist.
Beruhen diese Rechte auf besonderen im Hppothekenbuche eingetra-
genen Titeln; so findet alles Vorstehende ebenfalls Anwendung.
3) Wenn durch das auf ein subhastirtes Grundstück geschehene Gebot eine
Militairperson, als Glaubiger, nicht gedeckt wird, so muß der Zuschlag
suspendirt und erwogen werden, ob mit Wahrscheinlichkeit auf ein hö-
heres Gebot, wodurch die Forderung der Militairperson gedeckt werde,
zu rechnen sey. Allenfalls muß darüber, mit Anzeige aller zur Beur-
theilung erforderlichen Umstände, von den Untergerichten bei den densel-
ben vorgesetzten Obergerichten, von diesen aber, wenn bei ihnen der
Fall vorkommt, bei dem Justizminister angefragt werden.
Wird übrigens die Distribution in einem Konkurs aus dem Grunde
aufgehalten, weil wegen der Suspension keine Subhastation und kein
Zuschlag erfolgen kann, so soll von dem Tage an, wo nach gesetzlicher
Vorschrift der letzte Subhastationstermin eingetreten seyn würde, mit
Zurechnung eines Zeitraumes von zwei Monaten, der für die Gläubiger
durch den Kours gehemmte Lauf der Zinsen wieder hergestellt werden.
K. 17. Wenn in Rechtsangelegenheiten anderer Parteien, von einer
Militairperson die Ablegung eines Zeugnisses, eine Edition, oder die Leistung
eines Manifestationseides erfordert wird, so kann sie dazu nicht angehalten
werden, sondern es ist eine solche Handlung entweder bis zur Aufhebung der
Suspension, oder bis dahin zu verschieben, daß die Truppen ruhige Winter-
quartirung beziehend. Wird dadurch die Instruktion verzögert; so kann von
derjenigen Partei, welche sich auf die Militairperson berufe, die Ableistung
des in den Gesetzen vorgeschriebenen Eides für Gefährde verlangt werden.
§. 18. Die Vorgesetzten der Gerichte müssen sogleich nach der Publi-
kation dieser Verordnung die Akten aller vor denselben schwebenden Prozesse
sorg=