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(Xo. 137.) Allerhöchste Bestimmung des bei Polizei= und anderen Kontraventionen,
in Absicht auf Militairpersonen statt findenden Verfahrens. Vom
24 sten September 1812.
A-# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 20sten August d. J. setze Ich
hierdurch fest, daß das in der Verordnung, wegen verbesserter Einrichtung
der Provinzial-, Polizei= und Finanzbehörden, vom 26ften Dezember 1808S.
F. "45., vorgeschriebene Verfahren bei Polizei= und anderen Kontraventionen
auch in Absicht der Militairpersonen, unter folgenden Einschränkungen und
Bestimmungen, statt finden soll:
1) Wenn von der Bestrafung eines Offiziers die Rede ist und diese nicht
blos in Geldbuße und Konfiskation der defraudirten Sachen bestehet,
die begangene strafbare Handlung vielmehr Gefängniß= oder Festungs-
strafe oder gar die Kassation nach sich ziehet; so müssen sich die Civil-
behörden alles Verfahrens enthalten und die Sache den Militairgerich-
ten überlassen.
2) In allen Fällen, in welchen sich die Angeschuldigten bei den von den
Regierungen festgesetzten Strafen beruhiget haben, oder in welchen von
den Justizkollegien auf Strafe erkannt worden, geschiehet die Vollstreckung
nicht von Seiten der Cioilbehörde. Es muß vielmehr deshalb in Ab-
sicht der Offiziere das kompetente Militairgericht und in Absicht der Un-
teroffiziere und gemeinen Soldaten der Kommandeir einer solchen Mi-
litairperson requirirt werden. Letzterer hat alsdann ein Stand= oder
Kriegsgericht nach Befinden anzuordnen, von welchem die gegen einen
Unteroffizier oder gemeinen Soldaten festgesetzte Strafe in eine verhält-
nißmäßige Militairstrafe verwandelt werden muß, wovon der Regierung
oder dem Justizkollegio Nachricht zu geben ist. Bei dieser Verwand-
lung darf sich jedoch das Stand= oder Kriegsgericht auf keine weitere
Beurtheilung der schon entschiedenen Straffalligkeit der Handlung ein-
lassen.
3) Hat sich ein Unteroffizier oder gemeiner Soldat, außer der Kontraven-
tion oder Defraudation, noch eines anderen Vergehens schuldig gemacht;
so gebühret die Untersuchung und Bestrafung desselben der Militair-
behörde.
4) Bei der Untersuchung wider einen Unterofffzier oder gemeinen Solda-
ten soll, zur Erhaltung der Ordnung, ein von dem Kommandeur einer
solchen