Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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putation derjenigen Regierung, in deren Bezirk die zu besetzende Stelle 
belegen ist; 
4) Diese Bestimmungen gelten auch in Ansehung der katholischen Pfarr— 
schulen. 
Ich uͤberlasse es Ihnen, zur Ausfuͤhrung dieser Meiner Willensmei— 
nung das Erforderliche zu veranlassen. 
Potsdam, den 30sten September 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenber g. 
  
  
[NNo. 140.)