Metadata : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Staatshaushaltsetat  und  Kontrolle  der  Finanzverwaltung.  (S8.  118.)  93
Könige  und  den  Ministern  vollzogen  sind.  Die  Verordnung  v.  3.  Febr.  1847  über
die  Bildung  des  vereinigten  Landtages?  verhieß  (§.  11),  „daß  dem  vereinigten  Landtage,
wenn  dieser  einberufen  werde,  jederzeit  der  Hauptfinanzetat  und  eine  Übersicht  des  Staatshaushaltes
  für  die  Zeit  von  einer  Versammlung  zur  anderen  zur  Information  vorgelegt
  werden  solle“,  bestimmte  indes  zugleich,  „daß  die  Feststellung  dieses  Etats,
sowie  die  Verfügung  über  die  Verwendung  der  Staatseinnahmen  und  Überschüsse  ein
ausschließliches  Vorrecht  der  Krone  bleibe“.  Die  gleichzeitig  erlassene  Verordnung  über
die  periodische  Zusammenberufung  der  vereinigten  ständischen  Ausschüsse  3  bestimmte  (§.  6),
„daß,  wenn  der  König  sich  bewogen  finden  sollte,  dem  vereinigten  ständischen  Ausschusse
Mitteilungen  über  den  Staatshaushalt  zu  machen,  dieserhalb  die  Vorschriften  des  §.  11
der  Verordnung  über  die  Bildung  des  vereinigten  Landtages  volle  Anwendung  finden
sollten"“.  Hiernächst  bestimmte  dann  aber  das  Gesetz  v.  6.  April  1848  über  einige
Grundlagen  der  künftigen  preußischen  Verfassung  (§F.  6),  „daß  den  künftigen  Vertretern
  des  Volkes  jedenfalls  die  Zustimmung  zu  allen  Gesetzen,  sowie  zur  Feststellung
des  Staatshaushaltsetats,  und  das  Steuerbewilligungsrecht  zustehen  solle“.  Gemäß
dieser  Verheißung  hat  die  oktroyierte  Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848,  Art.  98,
und  hiermit  gleichlautend  die  revidierte  Verfassungsurkunde  v.  31.  Jan.  1850,  Art.  99,
den  Satz  ausgesprochen,  „daß  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  für  jedes
Jahr  im  voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushaltsetat  gebracht  werden  müissen,
welcher  jährlich  durch  ein  Gesetz  festgestellt  wird"“.  Diese  Bestimmung  der  Verfassungsurkunde
  gesteht  mithin  der  Volksvertretung  ein  uneingeschränktes  Recht  der  Teilnahme
an  der  Feststellung  des  jährlichen  Staatshaushaltsetatsgesetzes  zu.  Demgegenüber  kennt  das
englische  Recht  ein  solches  uneingeschränktes  Budgetrecht  nicht:  „die  gesetzlich  feststehenden
Einnahmen  und  Ausgaben  bilden  nicht  Gegenstand  parlamentarischer  Bewilligung“.
Zuvörderst  kann  kein  Zweifel  darüber  obwalten,  daß  das  Gesetz  über  den
Siwatz)  aushltseen  im  Wege  der  ordentlichen  Gesetzgebung  des  Art.  62  der  Verfassungsurkunde,
  also  nur  durch  Übereinstimmung  aller  drei  Faktoren  der  gesetzgebenden  Gewalt,
zu  ergehen  hat,  „so  daß  —  fährt  v.  Rönne  Bd.  I,  S.  594  fort  —  also  die  Oktroyierung
  im  Wege  königlicher  Verordnung  (Art.  63)  hier  unbedingt  unstatthaft  ist.

 

1  Durch  die  Kab.  O.  v.  21.  Febr.  1829  (G.
S.  1829,  S.  13)  wurde  genehmigt,  daß  mit  der
öffentlichen  Kundmachung  des  Hauptfinanzetats
des  Staates  von  drei  zu  drei  Jahren  fortgefahren.
werden  könne,  wobei  zugleich  dem  Finanzminister
überlassen  wurde,  „gleichzeitig  mit  der  Publikation
des  Etats  die  erforderlichen  Erläuterungen  dazu
durch  die  Amtsblätter  bekannt  zu  machen“.  (Eine
solche  Erläuterung  hat  nur  unterm  24.  Febr.  1829
stattgefunden.  Vgl.  den  Auszug  daraus  bei  Bergius,
  Preußen  in  staatsrechtl.  Beziehung,  2.  Aufl.,
S.  387  ff.)
fernere  Veröffentlichung  der  allgemeinen  Staatsfinanzetats
  von  drei  zu  drei  Jahren  stattgefunden
(vgl.  die  Etats  für  1832,  1835,  1838,  1841,
1844  u.  1847  in  den  betr.  Jahrg.  der  G.  S.,
und  über  dieselben  und  deren  Unvollständigkeit
v.  Bülow-Cummerow,  Preußen  seine  Verfassung
  und  Verwaltung,  1842,  3.  Aufl.,  Vorw.
S.  VIII,  164  ff.,  167  ff.;  Bergius,  über  den
preuß.  Hauptfinanzetat  für  1841,  1841.  Der
Etat  für  das  Jahr  1849  ist  unter  Vorbehalt  der
Genehmigung  der  Kammern  durch  den  Allerh.
Erl.  v.  27.  Dez.  1848,  G.  S.  1849,  S.  447,
publiziert  worden  und  schließt  in  Einnahme  und
Ausgabe  mit  94  174  380  Tlr.  ab,  woraus  sich
die  Behauptungen  v.  Bülow-Cummerows
über  die  Unvollständigkeit  der  früheren  Etats  bestätigen.
  Ubrigens  ist  dieser  Etat  schließlich  von
den  Kammern  genehmigt  und  demgemäß  das

Infolgedessen  hat  demnächst  eine

 

erste  Staatshaushaltsetatsgesetz  unterm  11.  März
1850  (G.  S.  1850,  S.  177)  publiziert  worden.

2  G.  S.  1847,  S.  34  ff.

G.  S.  1847,  S.  40.

4  G.  S.  1848,  S.  87.

*  G.  Meyer-Anschütz,  Lehrb.,  S.  749,  754
und  bes.  jetzt  Hatschek,  Engl.  Staatsrecht,  Bd.  1,
S.  455  ff.;  ders.,  Das  Staatsrecht  des  Verein.
Königr.  Großbritannien-Irland,  1914,  S.  70f  ff.

5  Während  der  Zeit  des  Verfassungskonflikts
hat  die  Staatsregierung  den  von  ihr  einseitig  festgesetzten
  Staatshaushaltsetat  für  das  Jahr  1865
mittels  eines  von  dem  ganzen  Staatsministerium
gegengezeichneten  Allerh.  Erl.  v.  5.  Juli  1865
durch  den  Königl.  Preuß.  Staatsanzeiger  1865,
Nr.  167,  S.  2289  veröffentlichen  lassen.  Der
Allerh.  Erl.  v.  5.  Juli  1865,  mit  welchem  zugleich
  auch  der  demselben  zu  Grunde  liegende
Bericht  des  Staatsmin.  v.  4.  Juli  veröffentlicht
worden  ist,  spricht  aus,  daß  die  diesem  Berichte
beigefügte  Nachweisung  der  für  das  Jahr  1865  zu
erwartenden  Einnahmen  und  der  zu  leistenden
Ausgaben  als  „Richtschnur  für  die  Verwaltung“
dienen  solle;  der  mitgeteilte  Bericht  des  Staatsmin.
führt  aus,  daß,  weil  ein  —
gesetz  nicht  zustande  gekommen  sei,  nichts  übrig
bleibe,  als  daß  die  Staatsregierung  die  Ausgaben
auf  eigene  Verantwortung  leiste.  Da  diese  Publikation
  nicht  in  verfassungsmäßiger  Form  (ogl.
Art.  106  der  Verf.  Urk.)  erfolgt  ist,  also  selbst