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(No. 142.) Allerhöchste, Kabinetsordre vom 5ten Nobember 1812., betreffend das bei
vorkommenden Gemeinheitstheilungen. anzuweisende. Land für die Land-
schullehrer in der Kur= und Neumark, so wie in Pommern und Schle-
sien, desgleichen in West= und Osipreußen und Litthauen.
N.= Meiner Bestimmung vom 28sten September 1810. sollen die Land-
schullehrer bei den vorkdmmenden Gemeinheitstheilungen das zur Erzeu-
gung ihres Gemüsebedarfs und zur Ernälrung einer Kuh nöthige Land
in der Kur= und Neumark, so wie in Pommern, und Schlesien, mit einem
bis zwei Magdeburgschen Morgen, in West= und Ostpreußen und Litthauen
mit einem kulmischen Morgen guten Landes, in schlechtem Boden aber
verhältnißmäßig mehr angewiesen erhalten. Zur näheren Erläuterung des
§. 44. des Edikts zur Beförderung der Landeskultur vom. Laten Septem-
ber v. I., welcher verschiedentlich so ausgelegt wird, als hänge die An-
weisung des erforderlichen Schullandes gewissermaaßen von der Willkühr
der Kommunen ab, trage Ich Ihnen, daher hierdurch auf, dafür zu sor-
gen, daß in die künftige Gemeinheitstheilungsordnung Meine obige, auf
die Verbesserung der Verhättnisse des Landsihullehrerstandes abzweckende
Bestimmung aufgenommen werde.
Charlottenburg, den Sten November 1812.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
Mo. 143.)