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Mo. 143. ) Deklaratwon vom 2osten November 1822., in Betreff des Kulmischen Rechts,
Buch 4. Theil 5. Kap. 7. wegen ** liegender Gründe.
Wir Friedrich Wilhelm, von. Gottes Gnaden Koͤnig von
Ppreußen ic. ꝛc.
finden Uns veranlaßt, die Vorschrift des noch in einem Theil Unserer Staaten
geltenden Kulmischen Rechts im vierten Buch, fuͤnften Theil, und dessen sie—
benten Kapitel, wo es, heißt:
alle Haͤuser, Erbe und liegende Gründe sollen vor den ordentlichen
Gerichten, in welchen sie gelegen, verkauft und verlangt werden,
und ohne das kein Kauf kräftig seyn,
zur Vermeidung aller Mißverständnisse und Streitigkeiten, wie hiermit ge-
schiebt, dahin zu deklariren und zu verordnen, daß die unterlassene Beob-
achtung der hier vorgeschriebenen Form keinesweges die Nichtigkeit des Ge-
schäfts nach sich ziehen, sondern vielmehr ein jeder Kontrahenk, nach den
Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Th. 1. Tit. 10. SJ. 15. 16. 17.,
und der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. 2. K. 3. befugt seyn soll, aus
einem, auch vor andern Gerichten, oder vor einem Justizkommissario und
Notario aufgenommenen Vertrage über das Eigenthum liegender Güter, oder
der denselben gleich zu achtenden Rechte, auf Erfüllung — und selbst aus
einem schriftlichen Privat-Vertrage — auf die Errichtung eines förmlichen
gerichtlichen Insiruments zu klagen.
Urkundlich haben Wir diese Deklaration, welche in die Gesetzsammlung
aufgenommen werden soll, Allerhöchsteigenh#ndig vollzogen, und mit Unserm
Königlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Berlin,
den 20sten November 1812.
EEA
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Kircheisen.
(No. 144.)