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(No. 79.) Koͤnigl. Befehl wegen Ausschließung der Mitglieder der Provinzial-Domainen=
Verwaltungen von Erwerbung der Domainen-Grundstücke ihrer Provinz.
Vom 29sten Februar 1812.
De- Gesetz vom 18ten April 1764., welches Kriegesräthe, so lange sie
im Staatsdienste stehen, von allen Arten von Pachtungen ausschließt, darf
seiner Absicht nach, um Mißbräuche zu verhüten, bei den Domainen-Ver-
dußerungen nicht ohne Anwendung bleiben. Ich will diese jedoch, nach Ih-
rem Antrage, dahin hiemit bestimmen, daß Mitgliedern der Provinzial-Do-
mainen-Verwaltungen zwar die Erwerbung von Domainen-Grundstücken in
andern Provinzen, als in welchen sie angestellt sind und arbeiten, ohne wei-
teres, in derselben Provinz aber nur nach vorgängiger Dispensation des Chefs
der obern Domainen Verwaltung auf den Antrag des Präsidenten der Pro-
vinzial-Verwaltung, sowohl direkte, als durch Cession nachgelassen sepn soll.
Ich überlasse Ihnen hiernach zu verfügen.
Berlin, den 29sten Februar 1812.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsbanzler Freiherrn von Hardenberg.