Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No. 79.) Koͤnigl. Befehl wegen Ausschließung der Mitglieder der Provinzial-Domainen= 
Verwaltungen von Erwerbung der Domainen-Grundstücke ihrer Provinz. 
Vom 29sten Februar 1812. 
De- Gesetz vom 18ten April 1764., welches Kriegesräthe, so lange sie 
im Staatsdienste stehen, von allen Arten von Pachtungen ausschließt, darf 
seiner Absicht nach, um Mißbräuche zu verhüten, bei den Domainen-Ver- 
dußerungen nicht ohne Anwendung bleiben. Ich will diese jedoch, nach Ih- 
rem Antrage, dahin hiemit bestimmen, daß Mitgliedern der Provinzial-Do- 
mainen-Verwaltungen zwar die Erwerbung von Domainen-Grundstücken in 
andern Provinzen, als in welchen sie angestellt sind und arbeiten, ohne wei- 
teres, in derselben Provinz aber nur nach vorgängiger Dispensation des Chefs 
der obern Domainen Verwaltung auf den Antrag des Präsidenten der Pro- 
vinzial-Verwaltung, sowohl direkte, als durch Cession nachgelassen sepn soll. 
Ich überlasse Ihnen hiernach zu verfügen. 
Berlin, den 29sten Februar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsbanzler Freiherrn von Hardenberg.