Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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6.  23.  Auch  muß  es  bei  der  Festsetzung  der  Allg.  Ger.  Ord.  Th.  1.
Tit.  10.  L.  352.  und  der  Krim.  Ord.  §.  335.  Nr.  7.  und  F.  357.  Nr.  8.,
daß  kein  Jude  in  den  benannten  Kriminalfällen  zur  Ablegung  eines  eidlichen
Zeugnisses  gezwungen  werden  darf,  so  wie  bei  den  daselbst  bestimmten  Wirkungen
  eines  freiwillig  geleisteten  Zeugeneides,  künftig  verbleiben.

§.  24.  In  Ansehung  der  Präsentation  der  Wechsel  am  Sabbath,  oder
an  jüdischen  Festtagen  behalten  die  §#.  989.  990.  des  Allg.  Landrechts  Th.  2.
Tit.  8.  ihre  fortdauernde  Gültigkeit.  -

g.25.AndieStelleder,nachdemAllg.LandtechteTh.2.Tit.1.
S.136.zueinervollgültigenEheerforderlichenTrauung,trittbeidenEhender
Juden  die  Zusammenkunft  unter  dem  Trauhimmel  und  das  feierliche  Anstecken
des  Ringes,  und  dem  im  K.  138  verordneten  Aufgebote  ist  die  Bekanntmachung
in  der  Synagoge  gleich  zu  achten.

§.  26.  Auf  die  Trennung  einer  vollzogenen  gültigen  Ehe  kamn  jeder
Theil  aus  den  in  dem  Allg.  Landrechte  Th.  2.  Tit.  1.8.  669—  718.  festgesetzten
Ursachen  antragen.

§.  27.  Zur  Begründung  der  bürgerlichen  Wirkungen  einer  gänzlichen
Ehescheidung  unter  den  Juden  ist  das  Erkenntniß  des  gehörigen  Richters  hinreichend
  und  die  Ausfertigung  eines  Scheidebriefes  nicht  nothwendig.

.  28.  Da,  nach  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen,  neue  Gesetze
auf  vergangene  Fälle  nicht  bezogen  werden  können,  so  sind  die  Streitigkeiten
über  Handlungen,  Begebenheiten  und  Gegenstände,  welche  das  bürgerliche
Privatrecht  der  Juden  betreffen,  und  sich  vor  der  Publikation  der  gegenwärtigen
  Verordnung  ereignet  haben,  nach  den  Gesetzen  zu  beurtheilen,  die  bis
zur  Publikation  dieses  Edikts  verbindend  waren,  wenn  nicht  eiwa  die  bei  jenen
  Handlungen,  Begebenheiten  und  Gegenständen  Interessirte,  in  so  fern  sie
dazu  rechtlich  befugt  sind,  sich  durch  eine  rechtsgültige  Willenserklärung  den
Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung,  nach  deren  Publikation,  unterworfen
  haben  sollten.

#.  29.  In  Absicht  des  Gerichtsskandes  und  der  damit  verbundenen
vormundschaftlichen  Verwaltung  findet  ebenfalls  zwischen  Christen  und  Juden
kein  Unterschied  statt.  Nur  in  Berlin  bleibt  es  vorerst  bei  dem,  den  Juden
angewiesenen  besonderen  Gerichtsstande.

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